Bremen

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
13.06.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 57
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
387 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 13. Juni 2026 Nr. 57 Bekanntmachung der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Vom 18. März 2026 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juli 2025 ermittelte Maßzahl beträgt 3,47 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2026 - die Abgeordnetenentschädigung gem. § 5 Abs. 1 6.590,27 Euro - die Altersversorgungsentschädigung gem. § 12 BremAbgG a.F. 1.078,49 Euro - der Beitrag zur Pflegeversicherung 9,81 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gem. § 3.666,75 Euro 55a Abs. 6 BremAbgG - die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft 618,89 Euro angehörenden Mitglieder der Deputationen gem. § 7 DepG Bremen, den 18. März 2026 Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Antje Grotheer Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.