Bremen

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
06.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 48 Entschaedigung Abgeordnete
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
237 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 7. Juni 2016 Nr. 48 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Vom 11. Mai 2016 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 288) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird Folgendes bekannt gemacht: 1. Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der Abge- ordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl. 2. In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Verände- rungen zwischen Juli 2014 und Juli 2015 heranzuziehen sind, die gewogene Maßzahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl beträgt 0,7 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2016 - die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 4 918,66 Euro - der Beitrag zur Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 3 BremAbgG 7,32 Euro - die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG 784,90 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 668,63 Euro - die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 737,80 Euro Bremen, den 11. Mai 2016 Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.