Bremen

ÄndVO schulrechtlicher VO

Ausfertigungsdatum:
09.07.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 75 ÄndVO schulrechtlicher VO
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

- des § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, - des § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, - des § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 2, des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, - des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Änderung der Zeugnisverordnung

Die Zeugnisverordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368 — 223-a-8), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse, Allgemeine Zeugnisse und Abgangszeugnisse“

b) Nach der Angabe zu § 10 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 10a Prüfungszeugnis

§ 10b Allgemeines Zeugnis“

2. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:

„§ 10a

Prüfungszeugnis

(1) Ein Prüfungszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin aufgrund einer Prüfung einen anderen Abschluss erreicht, als der Bildungsgang es vorsieht.

(2) Das Prüfungszeugnis weist die Noten der Prüfungsleistung aus. Der mit der Prüfung erreichte Abschluss wird vermerkt. § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10b

Allgemeines Zeugnis

(1) Ein Allgemeines Zeugnis wird am Ende der Sekundarstufe I erteilt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Bereiche Lernen und Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung vorliegt und die Einfache Berufsbildungsreife nicht erreicht wird.

(2) Das Allgemeine Zeugnis weist die in den Fächern individuell erreichten Kompetenzen anschlussorientiert aus.

(3) Soweit nach § 27 Absatz 1 zielgleicher Unterricht in einzelnen Fächern erteilt wurde, weist das Allgemeine Zeugnis für diese Fächer die Note aus und vermerkt das Kompetenzniveau des entsprechenden Abschlusses. Soweit es sich um Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung handelt, nimmt der Schüler oder die Schülerin in diesen Fächern an der Abschlussprüfung teil. Satz 1 gilt auch für mindestens ausreichende Prüfungsleistungen in einer Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife, wenn die Einfache Berufsbildungsreife nicht erreicht wird.“

3. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse, Allgemeine Zeugnisse und Abgangszeugnisse“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abschlusszeugnis“ ein Komma sowie die Wörter „ein Prüfungszeugnis und ein Allgemeines Zeugnis“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschlusszeugnis“ ein Komma sowie die Wörter „das Prüfungszeugnis und das Allgemeine Zeugnis“ eingefügt und das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt. 5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abschlusszeugnisse“ ein Komma sowie die Wörter „Prüfungszeugnisse, Allgemeine Zeugnisse“ eingefügt.

6. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „zu erwartenden Abschluss“ durch das Wort „Bildungsgang“ ersetzt.

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Zeugniskonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 8 entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen probeweise in allen Fächern zielgleich unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.“

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) In Fällen nach Absatz 4 entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9, ob Schülerinnen und Schüler dauerhaft zielgleich unterrichtet werden. Mit der Entscheidung für dauerhafte zielgleiche Unterrichtung ist das Ablegen des sonderpädagogischem Förderbedarfs verbunden. Voraussetzung für eine dauerhaft zielgleiche Unterrichtung ist, dass das Erreichen eines Abschlusses hinreichend wahrscheinlich ist. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.

(6) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wird im Allgemeinen Zeugnis ausgewiesen.“

8. In § 31 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 die Jahrgangsstufe 9 besuchen, findet § 27 Absatz 5 Anwendung, ohne dass eine Entscheidung nach § 27 Absatz 4 getroffen wurde.“

9. In § 32 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1. August 2014“ durch die Angabe „1. August 2015“ ersetzt.

Art. 2

Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule

Die Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 251 ― 223-a-18), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Integration“ durch das Wort „Unterrichtung“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nummer 4 wird nach der Angabe „9“ die Angabe „oder 10“ eingefügt. b) In Satz 5 wird das Wort „Integration“ durch das Wort „Unterrichtung“ ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Mittleren Schulabschlusses oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife“ durch die Wörter „eines Abschlusses der Sekundarstufe I“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen und im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung die Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10 durch eine Prüfung erwerben. Über die Möglichkeit der Teilnahme entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.“

5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „mit mindestens ausreichenden Leistungen“ gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern mit erweiterten Anforderungen und mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen,“

Art. 3

Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums

Die Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 256 ― 223-a-19), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 durch eine Prüfung erworben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfüllt hat. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und umfassend zu informieren.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Erweiterte Berufsbildungsreife kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 durch eine Prüfung erworben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler sich in der Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 befindet. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und umfassend zu informieren.“

2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

Art. 4

Änderung der Prüfungsverordnung Sekundarstufe I

Die Prüfungsverordnung Sekundarstufe I vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 360 ― 223-n-2), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. In der Sekundarstufe I der Oberschule kann nach § 13 Absatz 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erworben werden.“

b) In Nummer 3 werden die Wörter „kann nach § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums“ durch die Wörter „können nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums die Einfache Berufsbildungsreife und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. In der Sekundarstufe II eines zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsganges kann der Mittlere Schulabschluss frühestens am Ende des ersten Jahres erworben werden.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 wird der Termin für Prüfungen nach § 1 Nummer 4, die in der Qualifikationsphase eines zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsganges stattfinden, von der Schule festgelegt.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 1 Nummer 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Nummer 4“ ersetzt. b) Die Wörter „und nach § 1 Nummer 3“ werden durch die Wörter „sowie bei Wiederholung einer Prüfung nach § 14 Absatz 2“ ersetzt. 5. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „§ 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 werden Prüfungen nach § 1 Nummer 3 und 4, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt, nach einem Schuljahr wiederholt.“

7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Prüfungen zur Einfachen Berufsbildungsreife nach § 1 Nummer 2 und Nummer 3, die bis zum 31. Juli 2015 durchgeführt werden, werden die schriftlichen Prüfungen nach § 10 Absatz 3 erstellt.“

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Bremen, den 7. Juli 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.