Bremen

ÄndVO Meldegesetz

Ausfertigungsdatum:
18.02.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 20 ÄndVO Meldegesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
139 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 19. Februar 2014 Nr. 20 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden Vom 7. Januar 2014 Aufgrund des § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1 ― 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 5 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 175 ― 210-a-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2012 (Brem.GBl. S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 Nummer 9 wird nach der Angabe „1205 – 1208“ die Angabe „1212“ eingefügt. 2. Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Familiennamen 0101-0106“ b) Folgende Nummern 10 und 11werden angefügt: „10. Waffenrechtliche Erlaubnis 2601, 2602 11. Sprengstoffrechtliche Erlaubnis 2801, 2802“. 3. Absatz 11 wird aufgehoben. 4. In Absatz 19 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Für das Statistische Landesamt dürfen a) für Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung des Zensus 2011 und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 sowie Nr. 20 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2014 140 b) zur Durchführung von Bundesstatistiken, damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren folgende Daten bereitgehalten werden:“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 7. Januar 2014 Der Senator für Inneres und Sport Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.