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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 19. Februar 2014 Nr. 20
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
Vom 7. Januar 2014
Aufgrund des § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Meldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1 ― 210-a-1), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79) geändert worden
ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur
Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 175 ― 210-a-3), die
zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2012 (Brem.GBl. S. 502) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Nummer 9 wird nach der Angabe „1205 – 1208“ die Angabe „1212“
eingefügt.
2. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Familiennamen 0101-0106“
b) Folgende Nummern 10 und 11werden angefügt:
„10. Waffenrechtliche Erlaubnis 2601, 2602
11. Sprengstoffrechtliche Erlaubnis 2801, 2802“.
3. Absatz 11 wird aufgehoben.
4. In Absatz 19 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Für das Statistische Landesamt dürfen
a) für Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung des Zensus 2011 und zur
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Zensus 2011
sowie
Nr. 20 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2014 140
b) zur Durchführung von Bundesstatistiken, damit im Zusammenhang stehender
Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
folgende Daten bereitgehalten werden:“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. Januar 2014
Der Senator für Inneres und Sport
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen