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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 26. März 2014 Nr. 40
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen
Vom 13. März 2014
Aufgrund des § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 des Bremischen
Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 ― 2180-a-1), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist,
wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen
vom 7. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 535 ― 2180-a-2), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) auf dem Teerhof
von der Einmündung der Straße „Werderstraße“ in die Straße „Herrlichkeit“
(Punkt T1) als weserseitige Bordsteinkante des Gehweges bis zum Beginn der
Granitstützwand; in deren Verlauf landseitig an der Straße „Herrlichkeit“ ein-
schließlich einer Treppenanlage bis zum Brückenwiderlager der „Wilhelm-
Kaisen-Brücke“; weiter als Brückenwiderlager und anschließend als Granit-
stützwand landseitig der Straße „Herrlichkeit“; am Ende der Granitstützwand
(Punkt T2) rechtwinklig über die Straße „Herrlichkeit“ in die Granituferwand der
Weser; weserabwärts im Verlauf der Granituferwand unter der „Teerhof-
brücke“ durch und weiter bis an das Gebäude „Museum Weserburg“; entlang
der weserseitigen Gebäudeaußenwand des „Museum Weserburg“ auf der
gesamten Gebäudelänge; weiter einschließlich einer Treppe als Granitufer-
wand bis an die „Bürgermeister-Smidt-Brücke“ (Punkt T3); von dem Ende der
Granituferwand in südwestliche Richtung im Straßenverlauf parallel zur
„Bürgermeister-Smidt-Brücke“ bis zur Granituferwand der Kleinen Weser
(Punkt T4); als Granituferwand in südöstliche Richtung am rechten Ufer der
Kleinen Weser einschließlich einer Treppe bis an das Gebäude „Museum
Weserburg“; weiter im Verlauf der Außenwand auf der gesamten Gebäude-
länge des „Museum Weserburg“ bis an die verklinkerte Betonwand an der
Kleinen Weser; anschließend weiter im Verlauf der verklinkerten Betonwand
am Beginn einschließlich einer Treppenanlage; im Verlauf der verklinkerten
Betonwand bis an die Wehranlage des „Wehres Kleine Weser“; weiter als
Widerlager der Wehranlage und anschließend wieder als verklinkerte Beton-
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wand bis zur integrierten Treppenanlage; dort im Verlauf der landseitigen
Treppenwange bis zur oberen Stufe und dort auf die wasserseitige Brüstung
der Treppenanlage; im Brüstungsverlauf des Widerlagers der ehemaligen
„Brautbrücke“ bis zum oberen Anfang der abwärtsführenden Fußgängerrampe
und dort über den Gehweg auf die landseitige Wange der Rampe; weiter im
Verlauf der verklinkerten Uferwand bis zur „Wilhelm-Kaisen-Brücke“; weiter als
Widerlager der „Wilhelm-Kaisen-Brücke“ (Punkt T5); dann landseitig
abschwenkend an der Widerlagerflügelwand in nordöstliche Richtung den
Asphaltweg kreuzend bis an die landseitige Wegekante; entlang der Wege-
kante in südliche Richtung bis an die Einmündung der Straße „Franziuseck“
und weiter an der straßenseitigen Kante des parallel zur Straße „Am Werder-
ufer“ gelegene Weges bis der Weg in Höhe der Straße „Steinstraße“ auf die
Straße „Am Werderufer“ stößt; im Verlauf der Bordsteinkante bis zur Straße
„Fuldastraße“; in das hohe Gelände (Punkt T6) des Ufers der Kleinen Weser
verlaufend;“.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Worten „Stadtgemeinde Bremer-
haven“ die Worte „ einschließlich stadtbremisches Überseehafengebiet Bremer-
haven“ eingefügt.
3. Die Karte zu § 3 Absatz 1 „Übersichtsplan Bremen“ erhält die aus der beiliegen-
den Karte zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Obere Wasserbehörde
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen