Bremen

ÄndVO Hochwasserschutzlinie

Ausfertigungsdatum:
25.03.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 40 ÄndVO Hochwasserschutzlinie
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
226 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 26. März 2014 Nr. 40 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen Vom 13. März 2014 Aufgrund des § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 ― 2180-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen vom 7. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 535 ― 2180-a-2), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) auf dem Teerhof von der Einmündung der Straße „Werderstraße“ in die Straße „Herrlichkeit“ (Punkt T1) als weserseitige Bordsteinkante des Gehweges bis zum Beginn der Granitstützwand; in deren Verlauf landseitig an der Straße „Herrlichkeit“ ein- schließlich einer Treppenanlage bis zum Brückenwiderlager der „Wilhelm- Kaisen-Brücke“; weiter als Brückenwiderlager und anschließend als Granit- stützwand landseitig der Straße „Herrlichkeit“; am Ende der Granitstützwand (Punkt T2) rechtwinklig über die Straße „Herrlichkeit“ in die Granituferwand der Weser; weserabwärts im Verlauf der Granituferwand unter der „Teerhof- brücke“ durch und weiter bis an das Gebäude „Museum Weserburg“; entlang der weserseitigen Gebäudeaußenwand des „Museum Weserburg“ auf der gesamten Gebäudelänge; weiter einschließlich einer Treppe als Granitufer- wand bis an die „Bürgermeister-Smidt-Brücke“ (Punkt T3); von dem Ende der Granituferwand in südwestliche Richtung im Straßenverlauf parallel zur „Bürgermeister-Smidt-Brücke“ bis zur Granituferwand der Kleinen Weser (Punkt T4); als Granituferwand in südöstliche Richtung am rechten Ufer der Kleinen Weser einschließlich einer Treppe bis an das Gebäude „Museum Weserburg“; weiter im Verlauf der Außenwand auf der gesamten Gebäude- länge des „Museum Weserburg“ bis an die verklinkerte Betonwand an der Kleinen Weser; anschließend weiter im Verlauf der verklinkerten Betonwand am Beginn einschließlich einer Treppenanlage; im Verlauf der verklinkerten Betonwand bis an die Wehranlage des „Wehres Kleine Weser“; weiter als Widerlager der Wehranlage und anschließend wieder als verklinkerte Beton- Nr. 40 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 26. März 2014 227 wand bis zur integrierten Treppenanlage; dort im Verlauf der landseitigen Treppenwange bis zur oberen Stufe und dort auf die wasserseitige Brüstung der Treppenanlage; im Brüstungsverlauf des Widerlagers der ehemaligen „Brautbrücke“ bis zum oberen Anfang der abwärtsführenden Fußgängerrampe und dort über den Gehweg auf die landseitige Wange der Rampe; weiter im Verlauf der verklinkerten Uferwand bis zur „Wilhelm-Kaisen-Brücke“; weiter als Widerlager der „Wilhelm-Kaisen-Brücke“ (Punkt T5); dann landseitig abschwenkend an der Widerlagerflügelwand in nordöstliche Richtung den Asphaltweg kreuzend bis an die landseitige Wegekante; entlang der Wege- kante in südliche Richtung bis an die Einmündung der Straße „Franziuseck“ und weiter an der straßenseitigen Kante des parallel zur Straße „Am Werder- ufer“ gelegene Weges bis der Weg in Höhe der Straße „Steinstraße“ auf die Straße „Am Werderufer“ stößt; im Verlauf der Bordsteinkante bis zur Straße „Fuldastraße“; in das hohe Gelände (Punkt T6) des Ufers der Kleinen Weser verlaufend;“. 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Worten „Stadtgemeinde Bremer- haven“ die Worte „ einschließlich stadtbremisches Überseehafengebiet Bremer- haven“ eingefügt. 3. Die Karte zu § 3 Absatz 1 „Übersichtsplan Bremen“ erhält die aus der beiliegen- den Karte zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Obere Wasserbehörde Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.