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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 27. September 2013 Nr. 75
Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung
für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 25. September 2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 227 — 2133-c-1), die zuletzt durch Orts-
gesetz vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Anlage (zu § 1)
Abkürzungsverzeichnis:
Friedhofsordnung: Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Friedhofsgesetz: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien
Hansestadt Bremen
Gebühren- Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro
ziffer
00 Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofsordnung). Eine Vergabe
ohne Bestattung ist für die in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung
genannten Zeiträume möglich.
00.00 Urnengrabstelle 1 m² für sechs Urnen 867
00.01 Urnengrabstelle 1 m² in bevorzugter Lage für sechs Urnen 1 302
00.02 Urnengrabstelle 2 m² in bevorzugter Lage für zwölf Urnen 2 356
00.03 Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage
00.03.00 Gemeinschaftsanlage Anonym 648
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00.03.01 Gemeinschaftsanlage Standard 1 421
00.03.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv 2 842
00.04 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage
00.04.00 Gemeinschaftsanlage Standard 2 131
00.04.01 Gemeinschaftsanlage Exklusiv 4 262
00.05 Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer 867
00.06 Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer 1 302
00.07 Erdbestattungsgrabstelle 2 m² einschichtig für einen Sarg 1 206
00.08 Erdbestattungsgrabstelle 2 m² zweischichtig für zwei Särge 1 607
00.09 Erdbestattungsgrabstelle 4 m² ein- und zweischichtig für zwei oder 3 032
vier Särge
00.10 Erdbestattungsgrabstelle 6 m² ein- und zweischichtig für drei oder 4 547
sechs Särge
00.11 Erdbestattungsgrabstelle 8 m² ein- und zweischichtig für vier oder acht 6 063
Särge
00.12 Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.07. bis 00.11
erhöhen sich die Gebühren um 50 v.H. Diese Gräber sind aus einem
bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan
ersichtlich.
00.13 Bei Gräbern der Gebührenziffer 00.00 und 00.07, in denen eine
Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist, erfolgt ein
Abschlag von 10 v.H. Diese Gräber sind aus einem bei der
Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich.
00.14 Bei Gräbern der Gebührenziffer 00.09 bis 00.11, in denen die
Erdbestattung nur einschichtig zulässig ist, erfolgt ein Abschlag von
25 v.H.
00.15 Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die
Ruhefrist (§ 5 Absätze 1 und 2 Friedhofsgesetz) zehn Jahre. Für eine
Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die
Erdbestattungsgrabstellen 40 v.H. der Gebühren der Gebührenziffern
00.07 bis 00.11 anzusetzen.
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00.16 Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn
Jahren beträgt die Ruhefrist (§ 5 Absätze 1 und 2 Friedhofsgesetz) 15
Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die
Erdbestattungsgrabstellen 60 v.H. der Gebühren der Gebührenziffern
00.07 bis 00.11 anzusetzen.
01 Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung)
01.00 Beisetzung eines Sarges
Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs
zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie
für das Öffnen und Schließen des Grabes
01.00.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig 844
nutzbaren Grab
01.00.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 926
01.00.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig 474
nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m
01.00.03 Zuschlag zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die 115
Verwendung von Särgen nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung
01.00.04 Beilegung eines Kindes (§ 3 Absatz 2 Friedhofsordnung) 30
01.01 Beisetzung einer Urne
01.01.00 für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz 141
gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Angehörige
01.01.01 für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz 168
gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Angehörigen
04 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs einschließlich 165
Orgelbenutzung und Gründekoration
07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung
07.00 Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens 32
entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte
07.01 Abheben eines Breitsteins 64
07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 17
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08 Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem 32
Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von
drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist
gebührenfrei
09 Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen (§ 7
Friedhofsordnung).
Die Berechnung erfolgt taggenau.
09.00 Urnengrabstellen für jedes Jahr 1/20 der Gebührenziffern 00.00 bis
00.06
09.01 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/25 der Gebührenziffern
00.07 bis 00.11
09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5 Absatz 3 Friedhofs-
gesetz für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl
„25“ in Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt.
09.03 Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere
Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/20 der folgenden
Gebühren
09.03.00 Grabstelle 2 m² 909
09.03.01 Grabstelle 4 m² 1 819
09.03.02 Grabstelle 6 m² 2 729
09.03.03 Grabstelle 8 m² 3 638
09.03.04 Grabstelle 4 m² in bevorzugter Lage 2 729
09.03.05 Grabstelle 6 m² in bevorzugter Lage 4 092
09.03.06 Grabstelle 8 m² in bevorzugter Lage 5 457
10 Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung)
10.00 Ausgrabung einer Urne 112
10.01 Lieferung einer Aschenurne (Typ Standard) 16
10.02 Wiederbeisetzung einer Urne 143
10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante
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10.03.00 in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig 545
nutzbaren Grab
10.03.01 in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 624
10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg
10.04.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig 722
nutzbaren Grab
10.04.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 798
10.04.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig 422
nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m
11 Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung
11.00 Genehmigung eines Grabmals 67
11.01 Genehmigung einer Einfassung 26
12 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht
erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung
gestellt.
13 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 v.H. der Gebühren für
Erdbestattungsgrabstellen.
14 Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2
Friedhofsgesetz) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz
4 Friedhofsgesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen.
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Bremen, den 25. September 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen