Bremen

ÄndJustizkostenG

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 108 ÄndJustizkostenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
767 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 18. Dezember 2013 Nr. 108 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 -36-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskosten- gesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes.“ 2. § 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Auslagen nach Teil 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungs- kostengesetzes mit Ausnahme von Nummer 2001,“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 der Justizverwaltungskosten- ordnung“ durch die Wörter „§ 22 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Justizverwaltungs- kostenordnung“ durch die Wörter „dem Justizverwaltungskostengesetz“ er- setzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung“ durch die Wörter „die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notar- kostengesetzes“ ersetzt. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 768 cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt. 4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 werden in der Anmerkung zu Nummer 3.2 die Wörter „§ 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.