Bremen

ÄndG Brem SchulG

Ausfertigungsdatum:
30.01.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 12 ÄndG Brem SchulG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 31. Januar 2014 Nr. 12 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes Vom 28. Januar 2014 Der Senat verkündet das folgende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 3 werden die Wörter „allgemeinbil- dender Schulen“ gestrichen. b) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Förderzentrum“ 2. In der Angabe vor § 22 werden die Wörter „allgemeinbildender Schulen“ gestrichen. 3. In § 35 Absatz 4 werden an Satz 1 die Wörter „und fortschreiben“ angefügt. 4. § 55 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maßnahmen nach den §§ 46, 47 zuvor ergriffen wurden, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheb- lich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt.“ b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Die Zuweisung“ durch die Wörter „Ihre Dauer“ ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, der Rückführung und der Beteiligung der Erziehungsberechtigten regelt eine Rechtsverordnung.“ Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Januar 2014 73 5. § 70a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Schülerinnen und Schüler, die sich am 31. Juli 2013 in einem Förderzentrum befinden, durchlaufen den Bildungsgang nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda- gogischem Förderbedarf in den Bereichen Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung haben, so lange die in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen bestehen, das Recht darüber zu entscheiden, ob die sonderpädago- gische Förderung in den allgemeinen Schulen oder im Rahmen der Kapazi- täten der in den in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen stattfindet.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 22 besteht bis zum 31.Juli 2018 das Förderzentrum für den Förderbedarf im Bereich sozial-emotionale Entwicklung. Schulpflich- tige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch ihr Verhalten während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträch- tigen, können von der Fachaufsicht dem Förderzentrum für sozial-emotionale Entwicklung zugewiesen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens für die Zukunft nicht erwartet werden kann und eine vorüber- gehende Zuweisung an ein Regionales Beratungs- und Unterstützungs- zentrum nach § 55 Absatz 4 zuvor erfolglos geblieben ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Der Fortbestand der Zuweisung ist mindestens jährlich zu überprüfen. Eine Rückführung in die allgemeine Schule ist anzustreben. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Zuweisung und der Rückführung regelt eine Rechtsverordnung.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Januar 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.