Bremen

Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten

Ausfertigungsdatum:
20.08.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 87
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit dem § 67des Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326), wird verordnet:
Art. 1

Die Verordnung über die Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten vom 24. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 297 – 223-o-5a) wird wie folgt geändert:

1. Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten“

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildung in den Bildungsgängen der Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten soll die Schülerinnen und Schüler auf ihre spätere Berufstätigkeit in Laboratorien, Instituten, Werkseinrichtungen, Prüf- und Versuchsfeldern der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft vorbereiten.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der berufsbezogene Unterricht in der Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten folgt didaktisch dem Lernfeldkonzept.“

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Lernfelder in den Bildungsgängen der Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten finden ihre

unterrichtliche Umsetzung in Lernsituationen, die sich sowohl bei der Auswahl der Inhalte als auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts an beruflichen Handlungssituationen orientieren.“

4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:“

b) Nummer 1. wird wie folgt gefasst:

„1. Bildungsgänge der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und technische Assistenten,“

c) In e) wird das Wort „Wirtschaftswissenschaft“ durch die Wörter „Künstliche Intelligenz“ ersetzt.

d) f) wird gestrichen.

e) Nummer 2. wird wie folgt gefasst:

„2. Bildungsgänge der Berufsfachschule für kaufmännische Assistentinnen und kaufmännische Assistenten,“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Senatorin für Kinder und Bildung“ durch die Worte „der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung“ geändert.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Senatorin für Kinder und Bildung“ durch die Worte „die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung“ geändert.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird am Textende nach dem Wort „zulassen“ das Satzzeichen „Punkt“ aufgehoben und folgendes angefügt: „wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen kann, dass die nicht erfüllten Zulassungsvoraussetzungen durch gleichwertige, anderweitig erworbene Kompetenzen ausgeglichen werden können.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ durch die Worte „Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Die Senatorin für Kinder und Bildung“ durch die Worte „Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Wechsel des Bildungsganges innerhalb der Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten ist einmal möglich und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung von der Schule mitzuteilen.“

b) In Absatz 2 werden die Worte „die Senatorin für Kinder und Bildung“ durch die Worte „die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung“ ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfungsteile sollen weitestgehend miteinander verknüpft sein und orientieren sich an vollständigen Handlungen auf Basis von betrieblichen Fallbeschreibungen.

b) In Absatz 2 werden die Worte „und gleichem Schwerpunkt“ gestrichen.

9. In § 11 wird das Wort „Assistenten“ durch die Worte „technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten“ ersetzt.

10. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „die Senatorin für Kinder und Bildung“ durch die Worte „die Senatorin oder der Senator“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird am Ende um Satz 2 ergänzt:

„Politische Inhalte sind Bestandteil der schriftlichen Prüfung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 24, 25 und 26 bekannt zu geben.“

12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Senatorin“ die Worte „oder der Senator“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bildungsgang“ die Worte „und gleichem Schwerpunkt“ gestrichen.

13. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Vornote wird auf Grundlage der Notenskala gemäß § 20 aus den in Prozentwerten beurteilten Leistungen im Bildungsgang in den Lernfeldern und Fächern nach § 13 Absatz 1 ermittelt. Sie ergibt sich aus den nach Stundenumfang gewichteten Prozentwerten der abgeschlossenen Lernfelder sowie dem

jeweils letzten Prozentwert der abgeschlossenen Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs. Das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma geschnitten.

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die nach den §§ 13 und 16 festgelegten Lernfeldern und Fächern. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt mindestens 12 Zeitstunden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens acht Zeitstunden. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt mindestens vier Zeitstunden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Schulleitung reicht bei der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des zweiten Ausbildungsjahres zwei autorisierte Prüfungsvorschläge mit jeweils einem schriftlichen und einem praktischen Teil in einer zuvor abgesprochenen und gegen Missbrauch geschützten Form ein. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung einen Prüfungsvorschlag aus. Wenn der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung die Prüfungsvorschläge teilweise oder ganz änderungsbedürftig oder ungeeignet erscheinen, kann sie oder er neue Prüfungsvorschläge anfordern.“

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der zweiten Prüfungskonferenz die Note des Prüfungsblocks, die Endnote der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnote der Prüfung ergibt sich aus den Prozentwerten der Vornote und den Prozentwerten der Note des Prüfungsblocks. Die Prozentwerte der Vornote werden mit zwei Dritteln und die Prozentwerte der Note des Prüfungsblocks mit einem Drittel gewichtet. Die Ermittlung der Endnoten erfolgt auf der Grundlage der nach § 20 in Prozentwerten beurteilten Leistungen.“

b) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Wirtschaftswissenschaft“ durch die Worte „Künstliche Intelligenz“ ersetzt.

c) Nummer 6 wird gestrichen.

d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

f) Im letzten Satz werden hinter dem Wort „Senatorin“ die Worte „oder der Senator“ eingefügt.

16. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Senatorin“ die Worte „oder der Senator“ eingefügt.

17. § 25 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 25

Behinderung

(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten einen Prüfungsteil so schwerwiegend, dass es den an der Prüfung Beteiligten nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfling von der entsprechenden Teilprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Wurde ein Prüfling von der Teilprüfung ausgeschlossen, ist dies dem Prüfungsausschuss unverzüglich nach der Teilprüfung mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss tritt schnellstmöglich, in jedem Fall aber vor der nächsten Teilprüfung, zusammen, um über die Behinderung zu beraten und zu entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der Prüfling die Prüfung so schwerwiegend behindert hat, dass er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird oder ob ausschließlich der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird, in dem die Behinderung stattgefunden hat. Stellt der Prüfungsausschuss keine Behinderung der Prüfung fest, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Termin für die Teilprüfung für den ausgeschlossenen Prüfling.“

18. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt neu gefasst:

(1) Versäumt ein Prüfling eine Teilprüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich ein Nachweis dafür zu erbringen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unverzüglich, ob das Versäumnis als entschuldigt gilt. Gilt das Versäumnis als entschuldigt, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Termin für die versäumte Teilprüfung.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Schwere des Versäumnisses. Der Prüfling ist vor der Entscheidung anzuhören. Trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung, dass es sich um einen leichteren Fall handelt, ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. In allen anderen Fällen sind die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit „ungenügend“ zu bewerten.

(3) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungsteil, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

19. Der bisherige § 26 wird § 27.

20. Der bisherige § 27 wird § 28 und wird wie folgt gefasst:

„Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2026 begonnen haben, ist die Verordnung über die Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

21. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt gefasst:

a) „(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.”

b) „(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten vom 24. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 297 - 223-o-5a) außer Kraft.“

Bremen, 10. August 2026

Der Senator für Kinder und Bildung

Anlage 1

(zu § 4)

Stundentafel der Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten

für die Fachrichtungen Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent mit dem Schwerpunkt Biochemie

Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent

Unterrichtsstunden pro Jahr 1. 2. Ausbildungsjahr Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/ Fremdsprachen 80 80 Politik/ Wirtschaft 80 80 Wahlpflichtbereich 80 80 240 240

Berufsbezogener Lernbereich

Lernfelder 1200 1200

Lehrer*innenstunden in Teilung in der fachpraktischen 800 800 Ausbildung

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1440 1440

Ergänzende Regelungen:

1. Der Unterricht im Bildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent orientiert sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben an dieser Stundentafel. 2. Der ergänzende Einsatz von Lehrkräften für Fachpraxis in den o.g. Fachrichtungen ist auf 5 Wochenstunden festgelegt und wird entsprechend in der Zuweisung für Lehrkräften für Fachpraxis berücksichtigt. 3. Die Anzahl der Stunden in den beiden Ausbildungsjahren kann variieren, wenn die Gesamtsumme über beide Ausbildungsjahre der hier festgelegten Gesamtsumme entspricht.

Anlage 2

(zu §4)

Stundentafel der Berufsfachschule für technische und kaufmännische Assistentinnen und Assistenten für die Fachrichtungen Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent mit dem Schwerpunkt Informations- und Netzwerksystemtechnik1

Mathematisch-technische Assistentin/Mathematisch-technischer Assistent mit dem Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftsinformatik2

Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung3

Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent mit dem Schwerpunkt Fremdsprachen4

Unterrichtsstunden pro Jahr 1. 2. Ausbildungsjahr Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/Fremdsprachen 80 80 Politik/Wirtschaft 80 80 Wahlpflichtbereich 80 80 240 240

Berufsbezogener Lernbereich Lernfelder 1200 1200

Lehrer*innenstunden in Teilung in der fachpraktischen 480 480 Ausbildung 1, 2 Lehrer*innenstunden in Teilung in der fachpraktischen 520 640 Ausbildung3 Lehrer*innenstunden in Teilung in der fachpraktischen 560 680 Ausbildung4

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1440 1440

Ergänzende Regelungen:

1. Der ergänzende Einsatz von Lehrkräften für Fachpraxis in den o.g. Fachrichtungen ist auf 3 Wochenstunden festgelegt und wird entsprechend in der Zuweisung für Lehrkräften für Fachpraxis berücksichtigt. 2. Die Anzahl der Stunden in den beiden Ausbildungsjahren kann variieren, wenn die Gesamtsumme über beide Ausbildungsjahre der hier festgelegten Gesamtsumme entspricht.

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.