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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 4. Oktober 2013 Nr. 80
Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
Vom 17. September 2013
Aufgrund des § 68 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010 S. 17 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2012
(Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf
Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage
in der Woche verteilt ist, erhalten in jedem Jahr 27 Urlaubstage.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 35 Abs. 1 Bremisches Beamten-
gesetz)" durch die Angabe "(§ 35 Absatz 1 bis 3 Bremisches Beamtengesetz)"
ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des
Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Rest-
urlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
3. § 7 wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Nr. 80 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2013 545
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender
Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15
Monate nach Ablauf des Jahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Urlaub bis
zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In Abschnitt V wird folgender § 28 eingefügt:
„§ 28
Übergangsregelung
Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 6
Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 und 2012 ergibt, verfällt, wenn er nicht bis zum
30. September 2014 genommen worden ist. § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 9
Absatz 2 gelten entsprechend.“
7. Der bisherige § 28 wird § 29.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2
nichts anderes bestimmt.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. § 6 Absatz 1
Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. September 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen