Bremen

Änd KostenVO Feuerwehr

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 107 Änd KostenVO Feuerwehr
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
765 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 18. Dezember 2013 Nr. 107 19. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Anlage (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1) der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2009 (Brem.GBl. S. 97 ― 2132-b-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 300 bis 304 werden wie folgt gefasst: „Nummer 300 Pauschalgebühr 275,00 Euro Nummer 301 Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes 278,00 Euro Nummer 302 Pauschalgebühr für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 278,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 90,00 Euro Nummer 303 Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes 73,30 Euro Nummer 304 Pauschalgebühr für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 73,30 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 23,52 Euro“ 2. Die Nummern 308 bis 310 werden wie folgt gefasst: „Nummer 308 Vermittlung eines Einsatzes 23,83 Euro Nummer 309 Pauschalgebühr Intensivtransportwagen innerhalb des Stadtgebietes 560,00 Euro Nr. 107 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 766 Nummer 310 Pauschalgebühr Intensivtransportwagen für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 560,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 129,60 Euro“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.