512
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 1. Oktober 2013 Nr. 76
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
Vom 3. September 2013
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Hilfeleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 — 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai
2012 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Pflichtfeuerwehren“ wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
bb) Die Wörter „und für die Landesfeuerwehrschule“ werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Aufteilung der Feuerschutzsteuer
Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile werden
zunächst die Kosten für die Ausbildung bei den Berufsfeuerwehren Bremen und
Bremerhaven von dem Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer abgezogen.
Der verbleibende Betrag wird zu jeweils 50 Prozent nach dem Verhältnis der
Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis der Dienstposten in den Wachab-
teilungen in den Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei sind die Bevölkerungs-
zahlen und die Anzahl der Dienstposten vom 1. Januar des dem Abrechnungsjahr
vorausgegangenen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Den so ermittelten Anteilen
werden die zuvor abgezogenen Ausbildungskosten zugeschlagen.“
Nr. 76 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Oktober 2013 513
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 3. September 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen