Bremen

Änd HilfeleistungsG

Ausfertigungsdatum:
30.09.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 76 Änd HilfeleistungsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
512 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 1. Oktober 2013 Nr. 76 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes Vom 3. September 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Hilfeleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 — 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Pflichtfeuerwehren“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt. bb) Die Wörter „und für die Landesfeuerwehrschule“ werden gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Aufteilung der Feuerschutzsteuer Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile werden zunächst die Kosten für die Ausbildung bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven von dem Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer abgezogen. Der verbleibende Betrag wird zu jeweils 50 Prozent nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis der Dienstposten in den Wachab- teilungen in den Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei sind die Bevölkerungs- zahlen und die Anzahl der Dienstposten vom 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Den so ermittelten Anteilen werden die zuvor abgezogenen Ausbildungskosten zugeschlagen.“ Nr. 76 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Oktober 2013 513 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 3. September 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.