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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 5. März 2013 Nr. 8
Verordnung zur Änderung
der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 27. Februar 2013
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsge-
setzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 ─ 9511-a-1), das
zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist,
wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135,
157, 363 ─ 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2012
(Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Angabe „7 Tage“ durch die Angabe „5 Tage“ und die
Angabe „14 Tagen“ durch die Angabe „10 Tagen“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für an-
fallende Nebentätigkeiten erhoben.
Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro
1.1. bis 2 000 37,00
1.2 von 2 001 bis 5 000 61,00
1.3. von 5 001 bis 10 000 100,00
1.4. von 10 001 bis 20 000 174,00
1.5. von 20 001 bis 30 000 225,00
1.6. über 30 000 275,00 “
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b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich
der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen
aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene
Stunde 76,00 Euro.
2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich
der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revier-
bedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für
jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Diese Regelung gilt auch
für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahr-
zeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten
Gründen noch nicht antreten kann.
3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder
entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede an-
gefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 76,00
Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 57,00 Euro.
4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse
diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere
angefangene Stunde 76,00 Euro. Für Wartezeiten in einer
Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der
Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu
seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde
76,00 Euro.
6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebs-
hausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle
Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein
Wartegeld nicht zu entrichten.“
3. In Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 3 Absatz 8)“ durch die Angabe „(zu § 3 Absatz
7)“ ersetzt.
4. In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 3 Absatz 9)“ durch die Angabe „(zu § 3 Absatz
8)“ ersetzt.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Bremen, den 27. Februar 2013
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen