Bremen

Änd HafengebührenO

Ausfertigungsdatum:
04.03.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 8 Änd HafengebührenO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
40 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 5. März 2013 Nr. 8 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 27. Februar 2013 Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsge- setzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 ─ 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ─ 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2012 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Angabe „7 Tage“ durch die Angabe „5 Tage“ und die Angabe „14 Tagen“ durch die Angabe „10 Tagen“ ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für an- fallende Nebentätigkeiten erhoben. Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro 1.1. bis 2 000 37,00 1.2 von 2 001 bis 5 000 61,00 1.3. von 5 001 bis 10 000 100,00 1.4. von 10 001 bis 20 000 174,00 1.5. von 20 001 bis 30 000 225,00 1.6. über 30 000 275,00 “ Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. März 2013 41 b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revier- bedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahr- zeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede an- gefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 76,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 57,00 Euro. 4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben. 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 76,00 Euro. 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebs- hausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.“ 3. In Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 3 Absatz 8)“ durch die Angabe „(zu § 3 Absatz 7)“ ersetzt. 4. In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 3 Absatz 9)“ durch die Angabe „(zu § 3 Absatz 8)“ ersetzt. Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. März 2013 42 Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Bremen, den 27. Februar 2013 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.