Bremen

Änd GebührenVO Hebammen Entbindungspfleger

Ausfertigungsdatum:
10.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 103 Änd GebührenVO Hebammen Entbindungspfleger
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
684 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 11. Dezember 2013 Nr. 103 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Vom 7. November 2013 Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356 ― 2124-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 38 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des Bremischen Rechts vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 25. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 211) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufs- mäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenkasse Gebühren, Zuschläge, Auslagen und Wegegelder nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. August 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung, und Betriebskosten- pauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtun- gen nach dem Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitäts- sicherung in diesen Einrichtungen vom 27. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung, erheben, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichen- des bestimmt ist." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Gebühren und Wegegelder nach Absatz 1 dürfen bis zum 1,9-fachen Satz der im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. August 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge abgerechnet werden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Gebührenverordnung für Hebammen und Entbin- dungspfleger wird aufgehoben. Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Dezember 2013 685 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 7. November 2013 Der Senator für Gesundheit Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.