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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 11. Dezember 2013 Nr. 103
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
Vom 7. November 2013
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom
26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356 ― 2124-a-1), das zuletzt durch Artikel 1
Absatz 38 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des Bremischen Rechts vom
25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 25. Februar
2010 (Brem.GBl. S. 211) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufs-
mäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenkasse Gebühren,
Zuschläge, Auslagen und Wegegelder nach dem Vertrag über die Versorgung
mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
1. August 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung, und Betriebskosten-
pauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtun-
gen nach dem Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von
Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitäts-
sicherung in diesen Einrichtungen vom 27. Juni 2011 in der jeweils geltenden
Fassung, erheben, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichen-
des bestimmt ist."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gebühren und Wegegelder nach Absatz 1 dürfen bis zum 1,9-fachen
Satz der im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. August 2007 in seiner jeweils
geltenden Fassung aufgeführten Beträge abgerechnet werden."
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Gebührenverordnung für Hebammen und Entbin-
dungspfleger wird aufgehoben.
Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Dezember 2013 685
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. November 2013
Der Senator für Gesundheit
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen