Bremen

Änd BremLandesstraßenG

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 110 Änd BremLandesstraßenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
796 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 19. Dezember 2013 Nr. 110 Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 ― 2182-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46 folgende Angabe eingefügt: „§ 46a Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz“. 2. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: „§ 46a Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundes- fernstraßengesetzes ist der nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Senator. Dieser Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach dem Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben den Straßenbaubehörden zuzuweisen sowie ihm zustehende Befugnisse auf das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde zu übertragen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.