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title: "Änd BeihilfeVO"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hb/aend-beihilfevo-2013-12-04-gesetzblatt-2013-nr-94-aend-beihilfevo"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-12-04-gesetzblatt-2013-nr-94-aend-beihilfevo.pdf"
updated: "2026-09-01T18:11:17+00:00"
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# Änd BeihilfeVO

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 04.12.2013
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2013 Nr. 94 Änd BeihilfeVO


### Art. 1 — Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl. S 215 ― 2042-e-1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BremGBl. S. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.“

2. § 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4a Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 4b, die teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 4c und die vollstationäre nach Maßgabe des § 4d beihilfefähig, soweit sie jeweils notwendig sind. Bei Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 4e.

(2) Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (dauernde Pflegebedürftig-

keit). Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass die zu pflegende Person einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen ist.

(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Beihilfe wird zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der oder des Pflegedürftigen im Sinne des § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind bis zu 2 557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung (ambulant betreute Wohngruppe – § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch), gilt Satz 3 entsprechend. Der Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes ist auf 10 228 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegeversicherungen aufgeteilt. Soweit die Pflegeversicherungen einmalig einen weiteren Betrag in Höhe von bis zu 2 500 Euro nach § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren, ist dieser Betrag zusätzlich beihilfefähig. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Pflegeversicherungen der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

(5) Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen ist § 37 Absatz 3 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung (§ 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch), wenn Leistungen der Pflegever-

sicherung bezogen werden oder beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

(7) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 3 Absatz 8 und § 12 sind hierbei nicht anzuwenden.

(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden; § 3 Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nur zur Hälfte gewährt. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Anerkennung einer höheren Pflegestufe bei der Festsetzungsstelle gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen."

3. Nach § 4a werden folgende §§ 4b bis 4e eingefügt:

"§ 4b

Häusliche Pflege

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind je nach Pflegestufe des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch monatlich

1. in Pflegestufe I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

2. in Pflegestufe II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,

3. in Pflegestufe III bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b des bis zum 30. September 2005 geltenden BAT beihilfefähig. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können die Aufwendungen in der Pflegestufe III bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Kosten dieser Pflegekraft als beihilfefähig anerkannt werden.

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind ent-

sprechend den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch monatlich folgende Pauschalen beihilfefähig:

1. in Pflegestufe I 235 Euro,

2. in Pflegestufe II 440 Euro,

3. in Pflegestufe III 700 Euro.

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschale bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.

(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege im Kalenderjahr bis zu 1 550 Euro beihilfefähig (§ 39 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Während der Ersatzpflege ist der nach Absatz 2 beihilfefähige Pauschalbetrag zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 vom Hundert beihilfefähig. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 ist während einer Kurzzeitpflege nach § 4c Absatz 6 bis 8 und einer Verhinderungspflege nach Absatz 3 zusätzlich jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlten Pauschale beihilfefähig.

### § 4c — Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 4b nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwen-

digen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Je nach Pflegestufe sind bis zu monatlich

1. in Pflegestufe I 450 Euro

2. in Pflegestufe II 1 100 Euro

3. in Pflegestufe III 1 550 Euro

beihilfefähig.

(3) Wird teilstationäre Pflege nur in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach Absatz 2 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat bis zu 150 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 für die jeweilige Pflegestufe genannte Höchstbetrag beihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 Satz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.

(4) Wird teilstationäre Pflege nur in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 4b Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 4b Absatz 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 4b Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.

(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine Kombinationsleistung (§ 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) aus häuslicher Pflege nach § 4b Absatz 1 und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 4b Absatz 4 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 4b Absatz 2 zu kürzen ist, von einem Gesamtbeihilfeanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.

(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch -). Dies gilt

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 5 oder

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist.

(7) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind bis zu 1 550 Euro beihilfefähig. Während der Kurzzeitpflege ist der bisher nach § 4b Absatz 2 beihilfefähige Pauschalbetrag zu 50 vom Hundert beihilfefähig. § 4b Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach Absatz 6 und 7 auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen für Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 4d Absatz 5 gilt insoweit nicht.

### § 4d — Vollstationäre Pflege

(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) entstehenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege monatlich bis zu

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1 023 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1 279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1 550 Euro

4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind 1 918 Euro

beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:

1. bei Beihilfeberechtigten mit berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 vom Hundert des Einkommens

2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.

Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die nach § 2 zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen ist der niedrigste Satz einer für die Unterbringung in Betracht kommenden Einrichtung zu Grunde zu legen.

(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach Absatz 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wird.

(5) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe entstehen, in der die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund steht (§§ 43a und 71 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sind bis zur Höhe von monatlich 256 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. Pflegebedürftige nach Satz 1 haben für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden, Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld (§ 38 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

### § 4e — Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und stationärer Pflege

(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch), und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b Absatz 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Absatz 1 sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgebend. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 4a Absatz 5 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.

(3) Der monatliche Höchstbetrag nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

(4) Die von stationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind neben den Aufwendungen nach § 4c Absatz 2 und § 4d Absatz 1 beihilfefähig.

(5) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegestufen I, II oder III in ambulant betreuten Wohngruppen sind pauschal 200 Euro monatlich zusätzlich beihilfefähig, wenn die Personen Anspruch auf Beihilfe nach § 4b haben und die Pflegeversicherung hierzu Leistungen nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(6) Bei Personen ohne Pflegestufe nach Absatz 1 gilt § 4b entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 4b Absatz 1 bis zu 225 Euro und nach § 4b Absatz 2 bis zu 120 Euro monatlich beihilfefähig sind. § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(7) Bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1 beträgt der beihilfefähige Betrag für eine häusliche Pflege

1. durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) in der Pflegestufe I bis zu 665 Euro und in der Pflegestufe II bis zu 1 250 Euro,

2. durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) in der Pflegestufe I bis zu 305 Euro und in der Pflegestufe II bis zu 525 Euro.“

4. Der bisherige § 4b wird § 4f; in dem neuen § 4f wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"§§ 4a bis 4e bleiben unberührt".

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Aufwendungen bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in

1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,

2. in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Eine Anschlussheilbehandlung liegt nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangen Krankenhausbehandlung stand.

(3) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzung des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).

(4) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Ärztin oder der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung stehen, in der die Behandlung durchgeführt wird. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 3 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung nach Absatz 2 handelt und nach einem begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle abhängig, in Einrichtungen nach Absatz 2 ab einer Dauer von über 28 Tagen.

(5) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sind beihilfefähig die Aufwendungen

1. für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8,

2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 5,

3. für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,

4. für den ärztlichen Schlussbericht,

5. für die An- und Abreise

a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und b) mit privaten Kraftfahrzeugen in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3, die Leistungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.“

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Aufwendungen bei Suchtbehandlungen

(1) Aufwendungen für Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sowie die Nachsorge sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern getragenen Kosten beihilfefähig, wenn die Suchtbehandlung ärztlich verordnet ist und die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Suchtbehandlung vor deren Beginn anerkannt hat.

(2) Die ärztliche Verordnung muss Art, Dauer und Inhalt der Suchtbehandlung bestimmen. Die Ärztin oder der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung stehen, in der die Behandlung durchgeführt wird.

(3) Aufwendungen für die Verlängerung einer Suchtbehandlung sind nur beihilfefähig, wenn die Einrichtung, die die Behandlung durchführt, festgestellt hat, dass die Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

(4) Fahrtkosten für die An- und Abreise sind nur beihilfefähig, wenn die Fahrt ärztlich verordnet ist. Für die Höhe gilt § 5 Absatz 5 Nummer 5 entsprechend.

(5) Im Zusammenhang mit einer stationären Suchtbehandlung sind Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern getragenen Kosten beihilfefähig, wenn eine Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Aufwendungen bei Kuren

(1) Die Aufwendungen für

1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen,

3. ambulante Heilkuren

sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 8, für Beihilfeberechtigte nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 5 Absatz 3 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 3 nicht vorliegen.

(3) Mutter-Kind- oder Vater-Kind- Rehabilitationsmaßnahmen sind Behandlungen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als gleichartig anerkannten Einrichtung.

(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für Beihilfeberechtigte nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis der Senatorin

für Finanzen oder des Bundes aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.

(5) Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind beihilfefähig die Aufwendungen für

1. gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8,

2. eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 5,

3. Fahrtkosten nach § 5 Absatz 5 Nummer 5

4. Kurtaxe,

5. den ärztlichen Schlussbericht,

6. eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,

7. Unterkunft und Verpflegung bis zu16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage.

Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Absatz 3, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn

1. nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes eine Maßnahme nach Absatz 2, 3 oder 4 notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann,

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur anerkannt hat und

3. die Kur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.

(7) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Kur darf nicht anerkannt werden

1. wenn erstmalig eine Wartezeit von insgesamt sechs Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden Vorschriften nicht erfüllt ist. Die Wartezeit umfasst auch Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

2. wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung in einer Einrichtung nach § 5 Absatz 3 oder eine als beihilfefähig anerkannte Kur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Kur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,

4. wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird,

5. solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(8) Bei Anwendung des Absatzes 7 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei

1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage (Bürgerschaft),

2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,

der Zeit der Beihilfeberechtigung im öffentlichen Dienst gleich.

(9) Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Kur nicht vorher anerkannt worden, so sind nur die notwendigen Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8 beihilfefähig.

(10) Die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Kur nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 kann für Ruhestandsbeamte nach Maßgabe der vorstehenden Absätze anerkannt werden, soweit sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kur nach amtsärztlicher Stellungnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht (§ 43 Bremisches Beamtengesetz, § 29 Beamtenstatusgesetz).“

8. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „214 bis 217, 220 bis 224" durch die Angabe „2150 bis 2170, 2200 bis 2240" ersetzt.

9. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch- Institut notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden sind.“

10. § 12 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

11. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „150" durch die Angabe „100", die Angabe „120" durch die Angabe „80" und die Angabe „100" durch die Angabe „70" ersetzt.

12. Anlage 2 zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „213 bis 232" durch die Angabe „2150 bis 2180, 2200 bis 2250 und 2310 bis 2320" ersetzt. b) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „8000“ ersetzt. 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

"§ 14a

Übergangsvorschrift

Auf die Beihilfeberechtigungen, die vor dem 6. Dezember 2013 bestanden haben, ist § 1a Absatz 4 Nummer 2 der Bremischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 215), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, weiter anzuwenden."

### Art. 2 — Neufassung

Die Senatorin für Finanzen kann den Wortlaut der Bremischen Beihilfeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.

### Art. 3 — Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. November 2013

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Änd BeihilfeVO
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-12-04-gesetzblatt-2013-nr-94-aend-beihilfevo.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
