Bremen

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage

Ausfertigungsdatum:
05.12.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 111
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
567 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 5. Dezember 2023 Nr. 111 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 1. Dezember 2023 Aufgrund der §§ 2 und 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, in Verbin- dung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 14. März 2000 (Brem.GBl. S. 73 ― 60-k-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 4) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 24. November 1970 (Brem.GBl. S. 163 ― 60-k-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1267) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Schlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 1. Stadtgemeinde Bremen 0,8 663 789 2. Stadt Bremerhaven 0,1 336 211“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Bremen, den 1. Dezember 2023 Der Senator für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.