Bremen

Achtes Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Ausfertigungsdatum:
09.02.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 11
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
55 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 9. Februar 2023 Nr. 11 Achtes Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Vom 31. Januar 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 — 63-h-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) ein Auftrag über Liefer- oder Dienstleistungen, mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen, vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 3 000 Euro nicht überschreitet; für Aufträge über freiberufliche Leistungen gilt insoweit § 5 Absatz 2 Buchstabe f;" 2. § 19a wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 31. Januar 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.