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title: "4. Änd KostenVO Bau"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
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updated: "2026-07-01T20:11:07+00:00"
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# 4. Änd KostenVO Bau

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 27.08.2013
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2013 Nr. 66 4. Änd KostenVO Bau


### Art. 1 — Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463, 2003

S. 25 — 203-c-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden die Wörter „staatlichen Deputation für Bau“ durch die Wörter „staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 zu § 1 „Kostenverzeichnis Bau“ erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

### Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. August 2013

Der Senat

### Anlage 1 — Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer Rechtsgebiet

10 Bauaufsicht und Stadtplanung 100 Gesetzliches Vorkaufsrecht 101 Bauaufsicht 102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen 103 Baulicher Zivilschutz 110 Stadtplanung 12 Telekommunikationslinien 14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht 15 Straßenrecht 16 Wohnungswesen 17 Städtebauförderungsrecht 18 Schienenverkehr 19 Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) AllKostV Allgemeine Kostenverordnung BauGB Baugesetzbuch BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) BauPG Bauproduktengesetz BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen BremBauPMÜG Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz BremEntG Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz BremLBO Bremische Landesbauordnung BremLStrG Bremisches Landesstraßengesetz BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

BremVwVfG Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz BremVwVG Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) BremWoBindG Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz) DSchG Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EStG Einkommenssteuergesetz FStrG Bundesfernstraßengesetz GKG Gerichtskostengesetz LBG Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) PBefG Personenbeförderungsgesetz SGB II Sozialgesetzbuch – Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende StrabBIPV Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung) WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)

Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro

10 Bauaufsicht und Stadtplanung

100 Gesetzliches Vorkaufsrecht

100.00 Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des 35 gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB 101 Bauaufsicht Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG). 101.00 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen 9,0 v. T. der Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Baukosten Nebenanlagen nach § 64 BremLBO mindestens 113

101.01 Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu 9,0 v. T. der genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung Baukosten die Baugenehmigung einschließt mindestens 113 101.02 Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO 4,5 v. T. der Baukosten mindestens 69 101.03 Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. 101.03.00 Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind bis zum 3-fachen auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag der Gebühren nach errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. 101.00 bis 101.02 101.03.01.00 Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. 101.03.01.01 Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden. 101.03.02 Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes 101.03.02.00 - bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen 107 bis 1 000 101.03.02.01 - bei Änderung in sonstige Nutzungsart 135 bis 2 500 101.03.02.02 Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01: Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend. 101.04 Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben 101.04.00 Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvor- Gebühr nach haben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des 101.00 bis 101.02 Bauvorhabens 101.04.00.00 Anmerkung zu 101.04.00: Wie Anmerkung 101.03

101.04.01 Änderung von genehmigten Bauvorhaben 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 46 101.04.01.00 Anmerkung zu 101.04.01: Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß. 101.05 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 50 v. H. der Gebühr nach 101.00, und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil 101.05.00 Anmerkung zu 101.05: Wie Anmerkungen 101.03 101.06 Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen 4,5 v. H. der der Außenwerbung Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 57 101.06.00 Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß. 101.07 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung 101.07.00 Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich 74 bis 1 380 zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 101.07.01 Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. 134 bis 2 500 zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 101.07.03 Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. 101.08 Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines 12 v. H. der Gebühr Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 nach 101.00, und 101.07.01 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 57 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird

101.08.00 Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß. 101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen 1 v. T. der (§ 61 Absatz 3 BremLBO) Beseitigungskosten mindestens 57 höchstens 500 101.10 Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 6 v. T. der Herstellungskosten mindestens 57 101.11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten 8,5 v. T. der Herstellungskosten mindestens 47 101.12 Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung 46 bis 494 für fliegende Bauten 101.13 Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten 30 bis 300 101.14 Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten 101.14.00 Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet. 101.15 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften 101.15.01 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm 11 bebauter Abstandfläche 101.15.02 Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über gebührenfrei Gelände 101.15.03 Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen 100 Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand 101.15.04 Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen 101.16 Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften 101.16.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das 11 zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ – Überschreitung) je qm in allen Geschossen 101.16.00.00 Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über gebührenfrei Gelände 101.16.01.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw- 79 Stellplätze je Stellplatz 101.16.01.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 158

101.16.02 Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse 101.16.02.00 Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich 11 gewonnener Geschossfläche 101.16.02.01 Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der gebührenfrei Vollgeschosse 101.16.03 Überschreitung der Grundflächenzahl: - GRZ I je qm 20 - GRZ II je qm 10 101.16.04 Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03: Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben. 101.16.05 Überschreitung der Baumassenzahl je qm 4 101.16.06 Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen 11 101.16.07 Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen 41 (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge 101.16.08 Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes 18 angefangene Prozent 101.16.09 Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder 4 Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge 101.16.10 Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der 7 baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) 101.16.11 Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10: 101.16.12 Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung 70 101.16.13 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. 101.16.14 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen 70 bis 1 300 101.16.14.00 Anmerkung zu 101.16.14: Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 101.16.15 Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14: 101.16.16 Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. 101.16.17 Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

101.17 Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften 101.17.00 Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des 11 ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO- je qm in allen Geschossen 101.17.00.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw- 79 Stellplätze je Stellplatz 101.17.00.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 158 101.17.01 Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie 29 keine Befreiung darstellen 101.17.02 Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen 112 Bauweise 101.17.03 Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die 74 Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 101.17.04 Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung 101.17.04.00 bis zu 15 qm 50 101.17.04.01 über 15 qm für jeden weiteren qm 4 101.17.05 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04: 101.17.05.00 Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme 43 101.17.05.01 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. 101.17.06 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen 43 bis 800 101.17.06.00 Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 101.17.07 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00: Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. 101.17.08 Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. 101.18 Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen 86 bis 860 und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften – wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung

101.19 Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO: 101.19.00 - von Vorhaben nach § 63 BremLBO 49 101.19.01 - von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) nach Zeitaufwand 101.19.02 - in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustands- 1 v. H. bis 5,5 v. H. prüfung der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens

101.19.03 Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO 49 bis 241 101.20 Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO 43 bis 161 101.21 Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und je Schreiben 32 Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO 101.22 Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme und/oder 24 zur Anfertigung von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) 101.22.01 Anmerkung zu 101.22: Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben. 101.23 Verfügungen im Verwaltungszwang 101.23.00 Ge- und Verbote 150 bis 500 101.23.01 Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG 50 bis 500 oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften 101.23.01.00 bei Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 50 höchstens 500 101.23.01.01 Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01: Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab. 101.23.02 Festsetzung von Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 50 höchstens 500 101.23.03 Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 100

101.24 Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes 101.24.00 bis zu sechs Monaten 6 v. T. der Aufstellungskosten mindestens 69 höchstens 402 101.24.01 für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs 20 v. H. der Gebühr Monate nach 101.24.00 mindestens 34 101.25 Abgeschlossenheitsbescheinigung Grundgebühr 63 nach §§ 7 und 32 WEG zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 24 101.26 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, 25 bis 432 Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 101.26.00 Anmerkung zu 101.26: Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. 101.27 Baulasten 101.27.00 Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand 80 bis 430 mindestens 160 101.27.01 Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand 54 mindestens 100 101.27.02 Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht). 101.27.03 Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im gebührenfrei Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes 101.27.04 Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem je angef. Seite 5 ab Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens 6. Seite 3 mindestens 13 101.27.05 Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen 13 einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 101.28 Öffentliche Grundlasten 101.28.00 Zustimmung zur Eintragung oder Löschung einer öffentlichen 80 mindestens 160 Grundlast je Sachgegenstand 101.28.01 Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02 101.29 Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder 48 Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer

101.30 Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen 50 bis 500 Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO 102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen 102.00.01 Marktüberwachung von Bauprodukten 102.00.01.00 Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche 250 bis 5 000 Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG 102.00.01.01 Anmerkung zu 102.00.01.00 Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten 102.00.02 Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung 284 bis 5 290 im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO Anmerkung zu 102.00.01 Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben. 102.00.03 Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in 308 bis 5 750 Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 102.00.04 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 37 bis 287 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO) 102.00.05 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 308 bis 5 750 nach § 19 Absatz 2 BremLBO 102.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle 102.01.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und 500 bis 5 000 Überwachungsstelle durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (§ 25 Absatz 1 und 3 BremLBO) 102.01.02 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01 102.01.03 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- 1 074 bis 20 000 stelle nach § 11 Absatz 1 BauPG sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie Anmerkung zu 102.01.03: Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort 102.01.04 Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung 269 bis 5 000 102.01.05 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 30 bis 287 Absatz 2 BauPG)

102.02 Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV 102.02.01 Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste 1 000 bis 3 000 Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV 102.02.01.00 für jede weitere Fachrichtung 500 bis 2 500 102.02.02 Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheits- 1 000 bis 2 000 technische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV 102.02.02.00 Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsach- 500 bis 1 000 verständigen für sicherheitstechnische Anlagen 102.02.03 Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00: Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 16, 20 oder 23 BremPPV vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten. 102.02.04 Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieure 500 bis 1 000 oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 2a BremPPV 102.03 Anmerkung zu 102: Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben. 110 Stadtplanung 110.00 Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen 110.00.00 Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind 110.00.00.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm² 15 110.00.00.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm² 20 110.00.00.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm² 25 110.00.00.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm² 30 110.00.00.04 bei Format über 50 dm² 30 zuzüglich 0,50 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche 110.00.01 Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot 110.00.01.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm² 50 110.00.01.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm² 55

110.00.01.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm² 80 110.00.01.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm² 95 110.00.01.04 bei Format über 50 dm² 95 zuzüglich 1,00 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche 110.00.02 Ausnahmen 110.00.02.00 Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Sätze nach Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher 110.00.00.00 bis Festsetzungen 110.00.01.04 110.00.02.01 Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungs- 50 v. H. der Sätze beschlüssen nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 110.00.02.02 Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen 50 v. H. der Sätze bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer nach 110.00.00.00 und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine bis 110.00.01.04 öffentliche Auslegung beschlossen hat 110.00.02.03 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - 50 v. H. der Sätze wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu nach 110.00.00.00 Ausbildungszwecken bis 110.00.01.04 110.00.02.04 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - gebührenfrei wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung 110.00.03 Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten 110.00.03.00 Abgabe von Auszügen aus je angefangene Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu Seite DINA4 0,75, rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen in Farbe 1,00, in DINA3 1,40 110.00.04 Ausnahmen 110.00.04.00 Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als 50 v. H. des Satzes Fotokopie nach 110.00.03.00 110.00.04.01 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungs- 50 v. H. des Satzes berichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als nach 110.00.03.00 Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat 110.01 Flächennutzungsplan als Druck 110.01.00 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) 20 einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:25 000 110.01.01 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck 10 1:50 000) 110.02 Beglaubigungen 110.02.00 Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - 14 und zusätzlich wirksamen Bauleitplänen Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.02.01 Beglaubigung von Auszügen aus je angefangene Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen Seite 1,90 oder -wirksamen Bauleitplänen ab 6. Seite 0,38 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00 110.03 Abgabe von analogen historischen Karten 110.03.00 Sofern als Fotokopie hergestellt 110.03.00.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m² 2 110.03.00.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m² 3 110.03.00.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m² 6 110.03.01 sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt 110.03.01.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m² 4 110.03.01.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m² 6 110.03.01.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m² 10 110.04 Digitaler Bauleitplan 110.04.00 Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten gebührenfrei der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) über INSPIREkonforme, web-basierte Darstellungs- und Download-Dienste (WMS und WFS) 110.04.02 Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten nach Zeitaufwand der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) als Datei zzgl. Materialkosten 110.05 Rasterdaten 110.05.00 Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungs- 3 mindestens 50 plan oder ähnlichen thematischen Karten und Übersichtsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches 110.05.01 Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten 2 mindestens 50 pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches 110.06 Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als gebührenfrei PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internet 110.07 Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde 70 einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag 110.07.00 Anmerkung zu 110.07: 60 Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal 110.08 Mitteilung der Gemeinde entsprechend 1 v. T. der § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO Baukosten mindestens 75 höchstens 500 110.09 Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für je Plan 50 bis 300 Grundstücksgeschäfte) 110.09.01 Änderungen von erstellten Berichtsplänen je Plan 25 bis 150

12 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien 120 Kleine Baumaßnahmen: Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150m und 0,5m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3m³ in Rad-und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt. Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet. 120.00 Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmenwie 120, aber 277 rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). 120.01 Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 108 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 121 Große Baumaßnahmen: alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist. 121.00 Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen 381 122 Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln gebührenfrei (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien. Anmerkungen: Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen. 13 Straßenverkehr 130.00 Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer 38 Wechselzeichenanlage

14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht 140 Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist. 140.00 Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken Gebühr nach einschließlich der Rückenteignung und Begründung von § 34 GKG Rechten im Wege der Enteignung. 140.01 Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und gebührenfrei der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven 140.02 Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Gebühr nach Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund § 34 GKG des Baugesetzbuches 15 Straßenrecht 150.00 Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs 28 bis 549 der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9 a Absatz 5 FStrG) 150.01 Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen 11 bis 165 in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG 150.02 Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der 6 bis 275 Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG) 150.03 Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den gebührenfrei Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG) 150.04 Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung gebührenfrei von Straßen A (§ 33 BremLStrG) 150.05 Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG 150.05.00 Baustellenüberfahrt 108 150.05.01 sonstige Überfahrten 200 150.06 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der 28 bis 549 Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG) 16 Wohnungswesen 160 Wohnraumförderung 160.00 Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge 60 bis 600 auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV 160.00.01 Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach 60 § 11 II. BV 160.01 Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln 90 bis 650 nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) 160.02 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 35 bis 300 BremWoBindG

160.03 Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer 15 geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide) 160.04 Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die 15 Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide) 160.04.00 Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04 10 160.04.01 Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.04.00 gebührenfrei für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II 160.05 Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von 40 den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/§ 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) 160.06 Genehmigung von Zweckentfremdung und von baulichen 5 v. H der Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/§ 6 einmaligen BremWoBindG Ausgleichszahlung, mindestens 100 160.06.00 Ablehnung der Genehmigung nach Nr. 160.06 60 160.07 sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungs- gebührenfrei wesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren – 101.09 u. 101.10 – und Verwaltungszwang – 102 der AllKostV 17 Städtebauförderungsrecht 17.01 Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB 108 bis 1 183 17.02 Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 50 v. H. der Gebühr Nr. 5 BauGB nach 17.01 17.03 Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert bis 10 000 50 bis 50 000 86 je weitere angefangene 50 000 86 höchstens 1 032 18 Schienenverkehr 180 Straßenbahnverkehr 180.00 Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung 70 bis 1 400 180.02 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie 50 bis 200

180.03 Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000 0,045 v. H. des Kostenvolumens bei einem Kostenvolumen der Maßnahme 2 000 zuzüglich über 5 000 000 0,006 v. H. des 5 000 000 übersteigenden Kostenvolumens Anmerkungen zu 180.03 Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101. Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr. 180.04 Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG 70 bis 1 000 180.07 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten 60 bis 170 180.08 Zustimmung zur Betriebseröffnung 60 bis 170 180.09 Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren 70 bis 1 400 Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. 180.10 Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und 60 bis 170 deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. 180.11 Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit 35 bis 170 nicht in Verkehrsverbund integriert. 180.12 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen 95 Stellvertreter nach § 9 BOStrab 180.13 Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung 98 nach § 9 StrabBIPV) 180.14 Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder von sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab) und Erteilung des Abnahmebescheides für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten 2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 135 für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis 0,5 v. T. der zur Höhe von 2,5 Mio. Herstellungskosten für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis 0,25 v. T. der zur Höhe von 5 Mio. Herstellungskosten für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten 0,125 v. T. der Herstellungskosten

180.15 Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung 50 v. H. der Gebühr von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder sonstigen nach 180.14 Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab), für die eine Typzustim- mindestens 135 mung nach § 60 Absatz 8 BOStrab vorliegt.

180.16 Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen bei Neubau - für das erste Fahrzeug einer Serie 449 bei Neubau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie 37 bei Umbau – für das erste Fahrzeug einer Serie 236 bei Umbau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie 37 180.17 Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahme- 37 bis 569 verfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab) Anmerkung zu 180.14 und 180.17: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. 180.18 Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab 80 bis 569 180.19 Festsetzung von Untersuchungsfristen, die von § 57 Absatz 3 80 BOStrab abweichen (§ 57 Absatz 5 BOStrab) 180.20 Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten 80 (§ 50 Absatz 1 BOStrab) 180.21 Festsetzung von Fristen zur Behebung von Mängeln, 80 Anordnung der Einstellung oder Unterbrechung von Bauarbeiten oder Untersagung der Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge (§ 5 Absatz 5 BOStrab) 180.22 Anordnung bezüglich Art und Umfang der Sicherung an 80 Kreuzungen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (§ 15 Absatz 4 BOStrab) 180.23 Genehmigung der Benutzung besonderer und unabhängiger 32 Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs (§ 58 Absatz 3 BOStrab) 181 Eisenbahnverkehr 181.00 Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur 181.00.00 Genehmigung 500 bis 10 000 181.00.01 Versagung der Genehmigung 250 bis 5 000 181.00.02 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung 250 bis 5 000 181.00.03 Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf 300 bis 5 000 einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer 181.00.04 Sonstige Änderungen der Genehmigung 75 bis 5 000 181.00.05 Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. 200 bis 2 000 Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)

181.00.06 Genehmigung zur Stilllegung von 0,3 v. T. der in Eisenbahninfrastruktureinrichtungen einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500 181.01 Planfeststellung/Plangenehmigung 181.01.00 Planfeststellungsverfahren Anmerkung: 9 v. T. der Bau- Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende kosten mindestens behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr 400 um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. 181.01.01 Plangenehmigungsverfahren 7 v. T. der Baukosten mindestens

181.01.02 Verlängerung der Geltungsdauer des 200 bis 4 000 Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 181.01.03 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung 200 bis 4 000 oder Plangenehmigung 181.02 Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse 181.02.00 Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen 7 v. T. der Baualler Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden kosten mindestens

181.02.01 Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 345 181.02.02 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 230 181.01.01 und 181.02.00 181.02.03 Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 345 181.03 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht- 230 bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 181.04 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomo- 250 bis 400 tiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb 181.05 Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahr- 350 bis 520 zeuge nach 181.04 181.06 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisen- 290 bahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten 181.07 Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisen- 345 bahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten 181.08 Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungs- 7 v. T. der pflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Baukosten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen mindestens 300 etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen 181.09 Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter

181.09.01 Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV 181.09.02 Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Die Gebührensätze Eisenbahnbetriebsleiter richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV 181.09.03 Bestätigung 345 181.09.04 Versagung bzw. Widerruf oder 170 Rücknahme einer Bestätigung 181.10 Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen 181.10.00 Nichtbundeseigene Eisenbahn 300 bis 6 000 des öffentlichen Verkehrs 181.10.01 Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs 300 bis 6 000 181.11 Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen 200 bis 4 000 181.12 Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der 300 bis 1 000 BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen 19 Sonstige Gebühren 190 Anliegerrecht 190.00 Erteilung einer Anliegerbescheinigung 20 bis 86 (z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag ) 190.01 Genehmigung von Anträgen auf Ablösung gebührenfrei von Kanal und Erschließungsbeiträgen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— 4. Änd KostenVO Bau
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-08-27-gesetzblatt-2013-nr-66-4-aend-kostenvo-bau.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
