Bremen

21. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
15.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 132 21OG FeuerwehrkostenO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
605 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 16. Dezember 2015 Nr. 132 21. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen Vom 15. Dezember 2015 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Anlage (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1) der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2009 (Brem.GBl. S. 97 — 2132-b-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 300 bis 304 werden wie folgt gefasst: „Nummer 300 Pauschalgebühr 316,00 Euro Nummer 301 Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes 281,00 Euro Nummer 302 Pauschalgebühr für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 281,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 95,00 Euro Nummer 303 Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes 75,00 Euro Nummer 304 Pauschalgebühr für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 75,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 25,00 Euro“ 2. Die Nummern 308 bis 310 werden wie folgt gefasst: „Nummer 308 Vermittlung eines Einsatzes 17,72 Euro Nummer 309 Pauschalgebühr Intensivtransportwagen innerhalb des Stadtgebietes 574,00 Euro Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2015 606 Nummer 310 Pauschalgebühr Intensivtransportwagen für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 574,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 132,00 Euro“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bremen, den 15. Dezember 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.