Bremen

20. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
28.11.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt Nr. 125 20. OG KostenVO Feuerwehr
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
591 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 1. Dezember 2014 Nr. 125 20. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen Vom 25. November 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Anlage (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1) der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2009 (Brem.GBl. S. 97 2132-b-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 300 bis 304 werden wie folgt gefasst: „Nummer 300 Pauschalgebühr 281,00 Euro Nummer 301 Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes 282,00 Euro Nummer 302 Pauschalgebühr für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 282,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 95,00 Euro Nummer 303 Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes 74,00 Euro Nummer 304 Pauschalgebühr für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 74,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 25,00 Euro“ Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Dezember 2014 592 2. Die Nummern 308 bis 310 werden wie folgt gefasst: „Nummer 308 Vermittlung eines Einsatzes 22,56 Euro Nummer 309Pauschalgebühr Intensivtransportwagen innerhalb des Stadtgebietes 574,00 Euro Nummer 310Pauschalgebühr Intensivtransportwagen für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde 574,00 Euro Zuschlag für jede weitere Stunde 133,60 Euro“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bremen, den 25. November 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.