Bremen

19. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
23.05.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 64
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 ― 221-c-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Satz 2 gilt für die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschule aus dem Mutterschutzgesetz entsprechend. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschule ergreift angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

1. einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,

2. der Studierendenschaft,

3. anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschule,

4. des Studierendenwerks,

5. öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,

6. der Stiftung für Hochschulzulassung oder

7. der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Hochschule regelt das Nähere durch Satzung, insbesondere

1. unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks, welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen, und die Aufbewahrungsfrist,

2. das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung,

3. nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten,

4. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studenten und Nutzer, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.“

2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufungsordnung kann vorsehen, dass der Fachbereichsrat weitere Mitglieder der Hochschule zu stimmberechtigten Mitgliedern der Berufungskommission bestellen kann.“

3. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Drittel“ durch die Wörter „die Hälfte“ ersetzt.

4. § 17 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 53 Absatz 4 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“

5. In § 28 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Studentenausschusses“ durch das Wort „Studierendenausschusses“ ersetzt.

6. In § 46 Absatz 3 werden die Wörter „Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

7. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Regelungen der §§ 17, 22, 23a, 28, 29, 31, 31a, 48, 56, 57, 61, 67, 69, 70 bis 72, 74, 75, 92, 104 bis 105 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie für Studenten eines externen Studiengangs nach § 17 Absatz 3 die §§ 62,109 bis 109b des Bremischen Hochschulgesetzes finden sinngemäß Anwendung, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.“

b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt: „Die Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Studentenschaft“ durch das Wort „Studierendenschaft“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Studentenausschuss“ durch das Wort „Studierendenausschuss“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“ die Angabe „§ 80a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat“ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 4 werden nach der Angabe „(§ 9 Absatz 5)“ ein Komma und die Wörter „über Stellenausschreibungen (§ 10)“ eingefügt.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im

Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt; dies gilt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 3 Satz 4 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019.

(5) Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 4 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 4 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

4. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

„§ 80a

Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Ab dem 1. Januar 2017 können die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) über die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen weitergemeldet werden.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.“

5. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

Art. 3

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

In § 79 Absatz 2 Satz 7 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 ― 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zeiten“ die Wörter „nach den Sätzen 1, 3 und 4“ eingefügt.

Art. 4

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

§ 55 Absatz 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 ― 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.