TV_ForstAendTV_8_DBB · Bayern

Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

Amtliche Abkürzung:
TV_ForstAendTV_8_DBB
Ausfertigungsdatum:
19.12.2019
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt: Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 11. April 2019, Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 11. April 2019, Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 11. April 2019,Vereinbarung zur Änderung der Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung vom 11. April 2019.

§ 2

1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. 2Die in § 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.