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title: "TV_ForstAendTV_1_DBB — Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/tv-forstaendtv-1-dbb"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_ForstAendTV_1_DBB"
updated: "2026-05-13T16:00:23+00:00"
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# TV_ForstAendTV_1_DBB — Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 04.03.2010


### § 1

Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 18. Juni 2009 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt: Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst), Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst), Vereinbarung zur Änderung der Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung , Tarifvertrag über Einmalzahlungen-Forst , Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst),Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Fortsetzung und Weiterentwicklung der Erprobung einer Motorsägenentschädigung nach dem Sonderkraftstoffverbrauch – Verbrauchsmodell – für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz (MSE-Erprobungs-TV-RP II).

### § 2

1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. 2Die in § 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.Berlin, den 4. März 2010

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— Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_ForstAendTV_1_DBB
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
