Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberger Quelle“ und die Brunnen „HB 2“, „HB 4“ des Staatsbades Bad Brückenau in den Gemarkungen Bad Brückenau und Römershager, Landkreis Bad Kissingen
- Amtliche Abkürzung:
- StVVWAbkBayHesHeilBadKi
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2001
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberger Quelle“ und die Brunnen „HB 2“ und „HB 4“ des Staatsbades Bad Brückenau in den Gemarkungen Bad Brückenau und Römershager, Landkreis Bad Kissingen, ist das Landratsamt Bad Kissingen in Bayern. 1Dieses handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt. 2Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.München, den 19. Februar 2001 Für den Freistaat Bayern Der Bayerische Staatsministerfür Landesentwicklung und UmweltfragenDr. Werner Schnappauf, StaatsministerWiesbaden, den 17. Januar 2001 Für das Land Hessen Der Hessische Ministerfür Umwelt, Landwirtschaft und ForstenWilhelm Dietzel, Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.