Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
- Amtliche Abkürzung:
- StVollzZErwAbk
- Ausfertigungsdatum:
- 06.06.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1992 S. 110, 1993 S. 60, BayRS 02-4-J
(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
(1) 1Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.(2) 1Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Ländern geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.(3) 1Dieses Abkommen ist zu bestätigen. 2Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.Berlin, den 6. Juni 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der JustizministerHelmut Ohnewald Für das Land Berlin Die Senatorin für JustizJutta Limbach Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und VerfassungVolker Kröning Für das Land Hessen Die Ministerin der JustizHohmann-Dennhardt Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches JustizministeriumAlm-Merk Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der JustizPeter Caesar Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister der JustizSteffen Heitmann Für das Land Schleswig-Holstein Namens des Ministerpräsidenten Der JustizministerKlingner Für den Freistaat Bayern Die Staatsministerin der JustizDr. M. Berghofer-Weichner Für das Land Brandenburg Der Minister der JustizHans Otto Bräutigam Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Wolfgang Curilla Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und EuropaangelegenheitenUlrich Born Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der JustizministerRolf Krumsiek Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Der Minister der JustizArno Walter Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Minister der JustizWalter Remmers Für das Land Thüringen Der Thüringer JustizministerHans-Joachim Jentsch
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.