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title: "VM — Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) über die Planfeststellungen für die L 2310 neu / St 2315 Verlegung bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke im Zuge der Landesstraße L 2310 neu auf baden-württembergischer und der Staatsstraße St 2315 auf bayerischer Seite (Landesstraße 2310 neu / VNK 6221 004 neu NNK 6621 005 neu Station 0+000 bis 0+156, St 2315 / Abschnitt 100 / Station 0,0 bis 1,0) und für den Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim – Kreuzwertheim im Zuge der Kreisstraße MSP 32 auf bayerischer und der L 2310 auf baden-württembergischer Seite (ASB-Nr. 6223 910/521) (MSP 32 / Abschnitt 100 / Station 152 bis Station 0 (Netzknoten 6223039 (Landesgrenze)), Landesstraße L 2310 von Station 0 bis Station 320)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/stvl2310st2315bwbay"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVL2310St2315BWBay"
updated: "2026-05-13T16:00:52+00:00"
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# VM — Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) über die Planfeststellungen für die L 2310 neu / St 2315 Verlegung bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke im Zuge der Landesstraße L 2310 neu auf baden-württembergischer und der Staatsstraße St 2315 auf bayerischer Seite (Landesstraße 2310 neu / VNK 6221 004 neu NNK 6621 005 neu Station 0+000 bis 0+156, St 2315 / Abschnitt 100 / Station 0,0 bis 1,0) und für den Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim – Kreuzwertheim im Zuge der Kreisstraße MSP 32 auf bayerischer und der L 2310 auf baden-württembergischer Seite (ASB-Nr. 6223 910/521) (MSP 32 / Abschnitt 100 / Station 152 bis Station 0 (Netzknoten 6223039 (Landesgrenze)), Landesstraße L 2310 von Station 0 bis Station 320)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 02.02.2021
*Fundstelle:* GVBl. S. 200, 289, BayRS 01-1-22-B


### Art. 1 — Gegenstand des Staatsvertrags

1. Gegenstand des Staatsvertrags sind die Planfeststellungen für die Verlegung L 2310/St 2315 bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke einschließlich der Streckenanpassungen, -umstufungen und der Baubehelfe und für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim.2. 1Regelungen über die Planung, den Grunderwerb, die Durchführung des Neubaus/Ersatzneubaus, die Straßenbeleuchtung, die Aufteilung der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens, den Baulastübergang nach Fertigstellung der Maßnahme sowie die zukünftige Erhaltung und Unterhaltung der jeweiligen Streckenabschnitte und der Bauwerke bleiben denzwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, der Gemeinde Collenberg und der Stadt Freudenberg (alte Mainbrücke in der Gemeinde/Stadt Collenberg/Freudenberg) sowie einemzwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Landkreis Main-Spessart, dem Main-Tauber-Kreis, der Stadt Wertheim und dem Markt Kreuzwertheim (Mainbrücke im Markt Kreuzwertheim/Stadt Wertheim)abzuschließenden Verwaltungsabkommen Vorbehalten. 2Kreuzungsrechtliche Fragen, insbesondere zu den Baukosten und dem Vorteilsausgleich, bleiben Kreuzungsvereinbarungen zwischen den Baulastträgern der Straßen und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Vorbehalten.3. Die bereits bestehenden Planungsvereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern (Staatsbauverwaltung), dem Land Baden-Württemberg und dem Landkreis Main-Spessart für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim – Kreuzwertheim vom 27. März 2018, vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 bleiben unberührt.

### Art. 2 — Planfeststellung

1. 1Die Feststellungsentwürfe werden von der Staatsbauverwaltung des Freistaat Bayern für die gesamten Vorhaben nach den für die bayerische Staatsbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. 2Die Planungen erfolgen im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg.2. Die Bayerische Staatsbauverwaltung beantragt die Planfeststellungen für die Gesamtmaßnahmen und vertritt die Planungen.3. Für die jeweilige Maßnahme wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt.4. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 BayVwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4, § 96 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg für die gesamten Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.5. 1Die Regierung von Unterfranken führt die gesamten Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch. 2Dies gilt auch für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen auf baden-württembergischer Seite im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.6. Die Regierung von Unterfranken erlässt die Planfeststellungsbeschlüsse.7. Sind jeweils Planänderungen nach Erlass des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens erforderlich, gelten die in Nrn. 1 bis 6 getroffenen Regelungen.

### Art. 3 — Schlussbestimmungen

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. 3Der Austausch erfolgt durch Zusendung der Ratifikationsurkunde an den Vertragspartner. 4Dieser Staatsvertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.Für das Land Baden-Württemberg:Für den Freistaat Bayern:Stuttgart, den 2. Februar 2021München, den 10. Februar 2021Winfried HermannKerstin Schreyer

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— Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) über die Planfeststellungen für die L 2310 neu / St 2315 Verlegung bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke im Zuge der Landesstraße L 2310 neu auf baden-württembergischer und der Staatsstraße St 2315 auf bayerischer Seite (Landesstraße 2310 neu / VNK 6221 004 neu NNK 6621 005 neu Station 0+000 bis 0+156, St 2315 / Abschnitt 100 / Station 0,0 bis 1,0) und für den Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim – Kreuzwertheim im Zuge der Kreisstraße MSP 32 auf bayerischer und der L 2310 auf baden-württembergischer Seite (ASB-Nr. 6223 910/521) (MSP 32 / Abschnitt 100 / Station 152 bis Station 0 (Netzknoten 6223039 (Landesgrenze)), Landesstraße L 2310 von Station 0 bis Station 320)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVL2310St2315BWBay
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
