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title: "StVEgVStrPL — Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/stvegvstrpl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVEgVStrPL"
updated: "2026-05-13T16:00:51+00:00"
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# StVEgVStrPL — Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 07.08.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2013 S. 312; 2014 S. 98, BayRS 02-31-J


### § 1 — Gegenstand und Ziele des Vollstreckungsportals

Mit dem bundesweiten Vollstreckungsportal werden folgende Ziele erreicht:Über das Vollstreckungsportal wird den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse der Länder in elektronischer Form eröffnet.Das Vollstreckungsportal erlaubt den gesetzlich Berechtigten eine bundesweite Suche über die eingetragenen Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) der Länder.Das Vollstreckungsportal stellt im Zusammenwirken mit Systemen, zu denen eine Vertrauensbeziehung besteht (sog. Vertrauensdomäne), ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet zur Registrierung der Nutzungsberechtigen im Sinne des § 7 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung bereit.Das Vollstreckungsportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.Das Vollstreckungsportal stellt die technischen Voraussetzungen bereit, um die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen und die Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu erstellen und zu versenden.

### § 2 — Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

(1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind.(2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt.

### § 3 — Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken

(1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung.(2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren.

### § 4 — Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung).(2) 1Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.(3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.(4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.

### § 5 — Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen

(1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet.(2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.

### § 6 — Auskehrung der Einnahmen

(1) Die aufgrund der Übertragungen nach § 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen.(2) 1Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. 2Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt.(3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die – gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens – dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

### § 7 — Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals

(1) 1Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. 2Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung.(2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt.

### § 8 — Inkrafttreten und Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. 3Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. 4Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft.(2) 1Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. 3Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig. Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 12. November 2012Der JustizministerRainer Stickelberger Für den Freistaat Bayern: München, den 8. November 2012Die Staatsministerin der Justiz und für VerbraucherschutzDr. Beate Merk Für das Land Berlin: Berlin, den 5. Dezember 2012Der Senator für Justiz und VerbraucherschutzThomas Heilmann Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 21. November 2012Der Minister der JustizDr. Volkmar Schöneburg Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 16. November 2012Der Senator für Justiz und Verfassungi.V. Staatsrat Prof. Matthias Stauch Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg: Düsseldorf, den 21. August 2012Die Senatorin der Behörde für Justiz und GleichstellungJana Schiedek Für das Land Hessen: Wiesbaden, den 7. August 2012Der Minister für Justiz, Integration und EuropaJörg-Uwe Hahn Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 7. September 2012Die JustizministerinUta-Maria Kuder Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 9. Oktober 2012Der JustizministerBernd Busemann Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 21. November 2012Der JustizministerThomas Kutschaty Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 16. Oktober 2012Der Minister der Justiz und für VerbraucherschutzJochen Hartloff Für das Saarland: Saarbrücken, den 14. November 2012Die Ministerin der JustizAnke Rehlinger Für den Freistaat Sachsen: Dresden, den 12. November 2012Der Staatsminister der Justiz und für EuropaDr. Jürgen Martens Für das Land Sachsen-Anhalt: Magdeburg, den 25. Oktober 2012Die Ministerin für Justiz und GleichstellungProf. Dr. Angela Kolb Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 12. November 2012Die Ministerin für Justiz, Kultur und EuropaAnke Spoorendonk Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 20. November 2012Der JustizministerDr. Holger Poppenhäger

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— Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVEgVStrPL
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
