StVDDRFachschGlAO · Bayern

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich

Amtliche Abkürzung:
StVDDRFachschGlAO
Ausfertigungsdatum:
28.10.1993
Fundstelle:
GVBl. 1994 S. 395; 1995 S. 2, BayRS 02-11-K
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel 1

1Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. 2Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 2

1Die Gleichwertigkeitsstellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel 3

1Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.Mainz, den 28. Oktober 1993 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Dr. h. c. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Henning Voscherau Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Berndt Seite Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. h. c. Johannes Rau Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Für das Land Thüringen Dr. Bernhard Vogel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.