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title: "StVBilgEntwVStV — Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/stvbilgentwvstv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVBilgEntwVStV"
updated: "2026-05-13T16:00:28+00:00"
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# StVBilgEntwVStV — Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 09.09.1996
*Fundstelle:* GVBl. 2010 S. 626; 2011 S. 58, BayRS 03-8-U


### Präambel

1Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. 2Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

### Artikel 1 — Innerstaatliche Institution

(1) 1Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) mit Sitz in Duisburg. 2Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik DeutschlandErhebung der EntsorgungsentgelteFestlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und KoordinierungsstelleRegelung zur Einrichtung und zum Betrieb der AnnahmestellenErfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen EntsorgungsentgelteÜberwachung der Kosten der EntsorgungKontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen undMitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

### Artikel 2 — Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

### Artikel 3 — Kosten

1Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5% dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. 2Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. 3Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

### Artikel 4 — Inkrafttreten

1Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation. 2Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. 3Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 11. Oktober 2008Tanja GönnerUmweltministerin Für den Freistaat Bayern: München, den 4. August 2008Dr. Otmar BernhardStaatsminister für Umwelt,Gesundheit und Verbraucherschutz Für das Land Berlin: Berlin, den 17. Juni 2008Ingeborg Junge–ReyerSenatorin für Stadtentwicklung Für das Land Brandenburg: Reinhold DellmannMinister für Infrastruktur und Raumordnung Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 1. Februar 2008Dr. Reinhard LoskeSenator für Umwelt, Bau,Verkehr und Europa Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Anja HajdukSenatorin für Stadtentwicklung und Umwelt Für das Land Hessen: Wiesbaden, den 28. Mai 2008Wilhelm DietzelMinister für Umwelt, ländlichen Raumund Verbraucherschutz Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 4. März 2008Dr. Harald RingstorffMinisterpräsident Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 8. Oktober 2008Der Ministerpräsidentvertreten durch den Minister fürUmwelt und KlimaschutzHans-Heinrich Sander Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 16. November 2009Eckhard UhlenbergMinister für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 3. März 2009In Vertretung des MinisterpräsidentenMargit ConradMinisterin für Umwelt,Forsten und Verbraucherschutz Für das Saarland: Saarbrücken, den 17. März 2008Stefan MörsdorfMinister für Umwelt Für den Freistaat Sachsen: Dresden, den 11. Mai 2010Frank KupferStaatsminister für Umwelt undLandwirtschaft Für das Land Sachsen-Anhalt: Petra WernickeMinisterin für Landwirtschaftund Umwelt Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 8. April 2008Peter Harry CarstensenMinisterpräsident

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— Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVBilgEntwVStV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
