StVBAB45Mainb253_254 · Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100)

Amtliche Abkürzung:
StVBAB45Mainb253_254
Ausfertigungsdatum:
19.05.2020
Fundstelle:
GVBl. 2021 S. 2, 45, BayRS 01-6-11-B
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel 1

Gegenstand des Staatsvertrags

Gegenstand des Staatsvertrags ist die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen einschließlich der erforderlichen Streckenanpassung.Regelungen über den Bauwerksentwurf, die Ausführungsplanung, den Grund erwerb, die Baudurchführung und die Kosten bleiben zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern abzuschließenden Verwaltungsabkommen vorbehalten.

Artikel 2

Planfeststellung

Die Planfeststellungsunterlagen werden von der Autobahndirektion Nordbayern für das gesamte Vorhaben nach den für die Bayerische Straßenbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. Die Planung erfolgt im Benehmen mit Hessen Mobil.Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) für das gesamte Vorhaben als Anhörungsund Planfeststellungsbehörde bestimmt.Die Autobahndirektion Nordbayern stellt den Antrag auf Einleitung des Verfahrens und vertritt im Planfeststellungsverfahren den Straßenbaulastträger.Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), nach dem BayVwVfG und den einschlägigen bayerischen Landesgesetzen durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.Sind Planänderungen für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 bis 4 getroffenen Regelungen.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern vom 1. Oktober/ 5. November 2002 bleibt unberührt, soweit in diesem Staatsvertrag und in dem abzuschließenden Verwaltungsabkommen nicht abweichende Regelungen getroffen werden.Dieser Staatsvertrag tritt am Tag seiner Ratifikation in Kraft. Für den Freistaat Bayern Kerstin SchreyerStaatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr Für das Land Hessen am 19. Mai 2020Tarek Al-WazirMinister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.