StVAufenthBeendStV · Bayern

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Amtliche Abkürzung:
StVAufenthBeendStV
Ausfertigungsdatum:
29.08.2019
Fundstelle:
GVBl. 2021 S. 302, BayRS 03-10-I
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel 1

Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Amtshandlungen im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die von Bediensteten der Vertragspartner, die keine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragspartner durchgeführt werden.

Artikel 2

Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufenthaltsbeendigung betrauten Bediensteten der für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen Behörden jedes Vertragspartners dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die bei der Vorbereitung und Ausführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich werdenden Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner vornehmen.(2) Sollte die Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen werden können, so sind die in Absatz 1 genannten Bediensteten auch befugt, die Rückbegleitung der betroffenen Personen durchzuführen.(3) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht ergeben sich für die in Absatz 1 genannten Bediensteten nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes.(4) 1Die in Absatz 1 genannten Bediensteten üben ihre Befugnisse nach Satz 2 im Rahmen des geltenden Rechts des Landes aus, in dem die Amtshandlung vollzogen werden soll. 2Es handelt sich dabei um die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden. 3Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Amtshandlung vollzogen wird, den Verwaltungsvollzugsbeamten auch die Befugnisse der Polizei zur Abwehr von Gefahren (Generalklauseln), die Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen, zur Sicherstellung und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang eingeräumt/übertragen werden, gelten auch diese. 4Die in Absatz 1 genannten Bediensteten müssen jederzeit identifizierbar sein. 5Die jeweilige Amtshandlung ist dabei dem Rechtsträger der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag gehandelt wird.(5) 1Das Führen einer Waffe ist ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Bediensteten, denen nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Waffen gestattet ist. 3Eine Waffe darf auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben einer Person gebraucht werden, wenn der Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.(6) 1Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Landes über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 erfolgt nicht. 2Auf dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Saarland erfolgt abweichend von Satz 1 eine Unterrichtung über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2.

Artikel 3

Haftung

1Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. 2Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 3Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.

Artikel 4

Kosten

Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

Artikel 5

Geltungsdauer

Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Artikel 6

Kündigung

(1) 1Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. 2Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. 3Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werden.(2) 1Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. 2Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.

Artikel 7

Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt

(1) Der Staatsvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft.(2) 1Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länderparlamente. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt. 3Dieser teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. 4Sind ihm bis zum 31. August 2019 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden zugegangen, so tritt dieser Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam[1], in dem seine Urkunde zugegangen ist.(4) 1Ein Land, das den Staatsvertrag nicht unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. 2Dazu erklärt es gegenüber den Senatsbeziehungsweise Staatskanzleien der Vertragspartner durch eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef beziehungsweise von einer beauftragten Ministerin oder einem beauftragten Minister beziehungsweise Senatorin oder Senator unterzeichneten Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der dann geltenden Fassung beitreten wolle. 3Der Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde des beitretenden Landes dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen zugegangen ist.[1] Der Staatsvertrag ist für das Land Nordrhein-Westfalen am 25.2.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 25.2.2020 (GV. NRW. S. 158).Der Staatsvertrag ist für das Land Niedersachsen am 23.4.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 23.4.2020 (Nds. GVBl. S. 86).Der Staatsvertrag ist für die Freie und Hansestadt Hamburg am 8.5.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 15.5.2020 (HmbGVBl. S. 284).Der Staatsvertrag ist für das Land Hessen am 6.7.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 31.7.2020 (GVBl. S. 540).Der Staatsvertrag ist für das Land Rheinland-Pfalz am 29.6.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 20.8.2020 (GVBl. S. 370).Der Staatsvertrag ist für das Land Sachsen-Anhalt am 9.4.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 17.11.2020 (GVBl. LSA S. 664).Der Staatsvertrag ist für das Land Bayern am 31.5.2021 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 16.6.2021 (GVBl. S. 390).Der Staatsvertrag ist für das Land Brandenburg am 28.11.2022 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 13.12.2022 (GVBl. I Nr. 38).[1] Der Staatsvertrag ist für das Land Nordrhein-Westfalen am 25.2.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 25.2.2020 (GV. NRW. S. 158).Der Staatsvertrag ist für das Land Niedersachsen am 23.4.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 23.4.2020 (Nds. GVBl. S. 86).Der Staatsvertrag ist für die Freie und Hansestadt Hamburg am 8.5.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 15.5.2020 (HmbGVBl. S. 284).Der Staatsvertrag ist für das Land Hessen am 6.7.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 31.7.2020 (GVBl. S. 540).Der Staatsvertrag ist für das Land Rheinland-Pfalz am 29.6.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 20.8.2020 (GVBl. S. 370).Der Staatsvertrag ist für das Land Sachsen-Anhalt am 9.4.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 17.11.2020 (GVBl. LSA S. 664).Der Staatsvertrag ist für das Land Bayern am 31.5.2021 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 16.6.2021 (GVBl. S. 390).Der Staatsvertrag ist für das Land Brandenburg am 28.11.2022 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 13.12.2022 (GVBl. I Nr. 38).Für das Land Hessen der Minister des Innern und für SportWiesbaden, 21. Oktober 2019gez. Peter BeuthFür das Land Niedersachsen der Minister für Inneres und SportHannover, 29. August 2019gez. Boris PistoriusFür das Land Nordrhein-Westfalen der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und IntegrationDüsseldorf, 18. September 2019gez. Joachim StampFür das Land Rheinland-Pfalz, die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und VerbraucherschutzMainz, 18. Oktober 2019gez. Anne SpiegelFür das Land Sachsen-Anhalt der Minister für Inneres und für SportMagdeburg, 1. Oktober 2019gez. Holger StahlknechtFür das Land Schleswig-Holstein der Minister für Inneres, ländliche Räume und IntegrationKiel, 8. Oktober 2019gez. Hans–Joachim Grote

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.