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title: "StVAbkGleichHochBil — Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVAbkGleichHochBil"
updated: "2026-05-13T16:00:16+00:00"
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# StVAbkGleichHochBil — Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 12.03.1992
*Fundstelle:* GVBl. S. 336, 1994 S. 627, BayRS 02-7-WK


### Artikel 1

1Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. 2Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

### Artikel 2

1Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

### Artikel 3

1Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.Bonn, den 12. März 1992 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Max Streibl Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Dr. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern I. A. Mathias Zender Für das Land Niedersachsen Jürgen Trittin Für das Land Nordrhein-Westfalen I. V. Wolfgang Clement Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Eva Rühmkorf Für das Land Thüringen Dr. Bernhard Vogel

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— Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVAbkGleichHochBil
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
