Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
- Amtliche Abkürzung:
- LaenderPolAbk
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1992 S. 720, BayRS 02-6-I
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragsschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.(3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.
(1) 1Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.(2) 1Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. 3Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.Saarbrücken, den 8. November 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der InnenministerSchlee Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des InnernDr. Stoiber Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister von BerlinDiepgen Für das Land Brandenburg Das Ministerium des InnernMinister des InnernZiel Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für InneresSakuth Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Hackmann Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für EuropaangelegenheitenDr. Günther Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der InnenministerDr. Diederich Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen MinisterpräsidentenNiedersächsisches InnenministeriumGlogowskiMinister Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des MinisterpräsidentenDer InnenministerDr. Schnoor Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des MinisterpräsidentenZuberStaatsminister des Innern und für Sport Für das Saarland Namens des MinisterpräsidentenMinister des InnernLäpple Freistaat Sachsen Der Staatsminister des InnernEggert Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-AnhaltDer Minister des Innern des Landes Sachsen-AnhaltPerschau Für das Land Schleswig-Holstein Für den MinisterpräsidentenDer InnenministerProf. Dr. Bull Für das Land Thüringen Der Thüringer InnenministerBöck
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.