Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung – ZustVSchfw)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. S. 651, BayRS 215-2-9-I
Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Behörden gemäß den §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3, § 11b Abs. 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 SchfHwG sind die Regierungen.(3) Liegt ein Bezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.(4) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 4 SchfHwG sind die Handwerkskammern.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
München, den 18. Dezember 2009 Bayerisches Staatministerium des Innern Joachim Herrmann, Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.