Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung (Steuer-Zuständigkeitsverordnung – ZustVSt)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F
Bayerisches Landesamt für Steuern
Das Bayerische Landesamt für Steuern ist eine dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnete Landesmittelbehörde mit Sitz in München und Dienststellen in Nürnberg und Zwiesel.
Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Steuern
1Das Bayerische Landesamt für Steuern leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Es nimmt zudem die in § 88b Abs. 1 und 2 AO genannten Tätigkeiten wahr. 3Außerdem hat es die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesfinanzschule Bayern.
Rechenzentrum Nord
(1) Das Rechenzentrum Nord ist in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert.(2) Es nimmt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden.(3) Das Rechenzentrum Nord erledigt daneben informations- und kommunikationstechnische Aufgaben anderer staatlicher Verwaltungen, soweit ihm diese übertragen werden.(4) Soweit das Rechenzentrum Nord im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 und 3 selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet – insbesondere durch Entwicklung und Einsatz von IT-Programmen – , ist es Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).
Auftragsverarbeitung durch staatliche Rechenzentren
(1) 1Die Abs. 2 bis 12 gelten,wenn kein Fall des § 3 Abs. 4 vorliegt und das Rechenzentrum Nord personenbezogene Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, oderwenn Steuerverwaltungstätigkeiten, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, auf ein anderes staatliches Rechenzentrum übertragen werden und dieses personenbezogene Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet. 2Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Abs. 2 bis 12 abgewichen werden. 3Bereits bestehende Auftragsverarbeitungsverhältnisse werden zum 1. Mai 2019 für ungültig erklärt.(2) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich gegebenenfalls abzustimmen.(3) 1Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter in Textform mitGegenstand und Dauer der Verarbeitung,Art und Zweck der Verarbeitung,die Art der personenbezogenen Daten unddie Kategorien betroffener Personen. 2Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern. 3Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben aus Satz 1 ergeben.(4) 1Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben – insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und des Steuergeheimnisses – und auf Weisung des Verantwortlichen. 2Er hat die Weisungen zu dokumentieren. 3Er informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.(5) Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen.(6) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet die Verschwiegenheit der zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen, indem diese Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind.(7) 1Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. 2Er informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. 3Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen innerhalb eines Monats Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. 4Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden oder das Auftragsverarbeitungsverhältnis beenden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.(8) 1Der Auftragsverarbeiter hat einem weiteren Auftragsverarbeiter die gleichen Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen. 2Für Verletzungen der Datenschutzpflicht des weiteren Auftragsverarbeiters ist der Auftragsverarbeiter verantwortlich.(9) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichenangesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person undunter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.(10) Der Auftragsverarbeiter hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen zur Speicherung der personenbezogenen Daten bestehen.(11) 1Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung. 2Er ermöglicht Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die von dem Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.(12) 1Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen oder mehrere Prüfer oder beauftragen einen oder mehrere externe Prüfer zur Durchführung der möglichen Überprüfungen nach Abs. 11 Satz 2. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. 3Das Recht eines Verantwortlichen, eigene Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.
Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter
(1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Eingeschränkte Aufgaben, übertragene Zuständigkeiten, Begriffe
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 wird bestimmt:Die Zuständigkeit der Finanzämter in Nürnberg innerhalb ihres Amtsbezirks wird auf die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Aufgaben beschränkt.Einzelnen Finanzämtern werden nach Maßgabe der Anlage 3 Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.(2) Für die in den Anlagen 1 und 3 verwendeten Begriffe gilt:Besteuerung der Körperschaften:Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen einschließlich der Außenprüfung bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Nicht hierunter fallen Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung, in denen eine Körperschaft Erklärungspflichtiger ist.Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfasst die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinn des § 41a Einkommensteuergesetz (EStG).Betriebsprüfung:Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b AObei Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben,bei Kleinstbetrieben mit einem Umsatz von mehr als 210 000 € oder einem Gewinn von mehr als 44 000 €; maßgebend hierfür sind die zum aktuellen Einordnungsstichtag vorliegenden Werte der Veranlagung (§ 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000),bei Betrieben aller Größenklassen der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen,bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne und sonstiger zusammenhängender Unternehmen,bei sonstigen Fallarten sowie Außenprüfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 BpO 2000.Soweit ein Finanzamt für die vorstehend beschriebenen Außenprüfungen zuständig ist, erstreckt sich die Zuständigkeit im Fall der Durchführung einer Außenprüfung auch auf die Lohnsteuer-Außenprüfung im Sinn des § 42f EStG für Arbeitgeber mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern sowie auf gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).Erhebung:Die Erhebung umfasst die Führung der Kassengeschäfte. Ausgenommen sind die Vollstreckung, die Stundung und der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die Aussetzung der Vollziehung sowie die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.Gesonderte Feststellungen nach Außensteuergesetz und nach § 180 Abs. 5 AO:Sie umfassen gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 Außensteuergesetz in Verbindung mit § 18 Außensteuergesetz, nach § 18 Außensteuergesetz sowie gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Gemeinschaften, wenn die von unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gehaltenen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsanteile (Mitunternehmeranteile) nicht insgesamt zum steuerlichen Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft zu rechnen sind.Lohnsteuer-Außenprüfung:Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des § 42f EStG.Umsatzsteuerprüfung:Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des § 193 AO, die nach § 194 AO auf die Prüfung der Umsatzsteuer oder einzelne umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt sind.Liquiditätsprüfung:Sie umfasst die Durchführung von Prüfungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren auf Grund der Ermittlungsbefugnisse nach §§ 88 und 249 Abs. 2 AO sowie der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach §§ 90 ff AO.Datenerfassung und Scannen:Die Zuständigkeit umfasst die Digitalisierung von Daten und Unterlagen, die auf Papier eingehen und für das Besteuerungsverfahren relevant sind.Servicezentrum:Es ist Anlauf- und Informationsstelle für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort. Es umfasst die Aufgaben des Publikumsverkehrs.
Finanzamtsaußenstellen
(1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.(2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.München, den 1. Dezember 2005 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister Lfd. Nr. Bezeichnung und Sitz Bezirk des Finanzamts Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Regierungsbezirk Oberbayern 1Finanzamt Berchtesgaden-Laufen in BerchtesgadenLandkreis Berchtesgadener Land2Finanzamt Burghausen in BurghausenLandkreis Altötting3Finanzamt Dachau in DachauLandkreis Dachau4Finanzamt Ebersberg in EbersbergLandkreis Ebersberg5Finanzamt Eichstätt in EichstättLandkreis Eichstätt6Finanzamt Erding in ErdingLandkreis Erding7Finanzamt Freising in FreisingLandkreis Freising8Finanzamt Fürstenfeldbruck in FürstenfeldbruckLandkreis Fürstenfeldbruck9Finanzamt Garmisch-Partenkirchen in Garmisch-PartenkirchenLandkreis Garmisch-Partenkirchen10Finanzamt Ingolstadt in IngolstadtKreisfreie Stadt Ingolstadt11Finanzamt Landsberg am Lech in Landsberg am LechLandkreis Landsberg am Lech12Finanzamt Miesbach in MiesbachLandkreis Miesbach13Finanzamt Mühldorf a. Inn in Mühldorf a. InnLandkreis Mühldorf a. Inn14Finanzamt München in MünchenLandkreis und Landeshauptstadt München15Finanzamt Pfaffenhofen a.d.Ilm in Pfaffenhofen a.d.IlmLandkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm16Finanzamt Rosenheim in RosenheimLandkreis Rosenheim und kreisfreie Stadt Rosenheim17Finanzamt Schrobenhausen in SchrobenhausenLandkreis Neuburg-Schrobenhausen18Finanzamt Starnberg in StarnbergLandkreis Starnberg19Finanzamt Traunstein in TraunsteinLandkreis Traunstein20Finanzamt Weilheim-Schongau in Weilheim i.OBLandkreis Weilheim-Schongau21Finanzamt Wolfratshausen-Bad Tölz in WolfratshausenLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Regierungsbezirk Niederbayern 22Finanzamt Deggendorf in DeggendorfLandkreis Deggendorf23Finanzamt Dingolfing in DingolfingLandkreis Dingolfing-Landau24Finanzamt Eggenfelden in EggenfeldenLandkreis Rottal-Inn25Finanzamt Grafenau in GrafenauLandkreis Freyung-Grafenau26Finanzamt Kelheim in KelheimLandkreis Kelheim27Finanzamt Landshut in LandshutLandkreis Landshut und kreisfreie Stadt Landshut28Finanzamt Passau in PassauLandkreis Passau und kreisfreie Stadt Passau29Finanzamt Straubing in StraubingLandkreis Straubing-Bogen und kreisfreie Stadt Straubing30Finanzamt Zwiesel in ZwieselLandkreis Regen Regierungsbezirk Oberpfalz 31Finanzamt Amberg in AmbergLandkreis Amberg-Sulzbach und kreisfreie Stadt Amberg32Finanzamt Cham in ChamLandkreis Cham33Finanzamt Neumarkt i.d.OPf. in Neumarkt i.d.OPf.Landkreis Neumarkt i.d.OPf.34Finanzamt Regensburg in RegensburgLandkreis Regensburg und kreisfreie Stadt Regensburg35Finanzamt Schwandorf in SchwandorfLandkreis Schwandorf36Finanzamt Waldsassen in WaldsassenLandkreis Tirschenreuth37Finanzamt Weiden i.d.OPf. in Weiden i.d.OPf.Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab und kreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf. Regierungsbezirk Oberfranken 38Finanzamt Bamberg in BambergLandkreis Bamberg und kreisfreie Stadt Bamberg39Finanzamt Bayreuth in BayreuthLandkreis Bayreuth und kreisfreie Stadt Bayreuth40Finanzamt Coburg in CoburgLandkreis Coburg und kreisfreie Stadt Coburg41Finanzamt Forchheim in ForchheimLandkreis Forchheim42Finanzamt Hof in HofLandkreis Hof und kreisfreie Stadt Hof43Finanzamt Kronach in KronachLandkreis Kronach44Finanzamt Kulmbach in KulmbachLandkreis Kulmbach45Finanzamt Lichtenfels in LichtenfelsLandkreis Lichtenfels46Finanzamt Wunsiedel in WunsiedelLandkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Regierungsbezirk Mittelfranken 47Finanzamt Mittelfranken-Ost in ErlangenLandkreis Erlangen-Höchstadt und kreisfreie Stadt Erlangen, Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabach48Finanzamt Mittelfranken-West in AnsbachLandkreis Ansbach und kreisfreie Stadt Ansbach, Landkreis Fürth und kreisfreie Stadt Fürth, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim49Finanzamt Nürnberg in NürnbergKreisfreie Stadt Nürnberg Regierungsbezirk Unterfranken 50Finanzamt Aschaffenburg in AschaffenburgLandkreis Aschaffenburg und kreisfreie Stadt Aschaffenburg51Finanzamt Bad Kissingen in Bad KissingenLandkreis Bad Kissingen52Finanzamt Bad Neustadt a. d. Saale in Bad Neustadt a. d. SaaleLandkreis Rhön-Grabfeld53Finanzamt Kitzingen in KitzingenLandkreis Kitzingen54Finanzamt Lohr a. Main in Lohr a. MainLandkreis Main-Spessart55Finanzamt Obernburg a. Main in Obernburg a. MainLandkreis Miltenberg56Finanzamt Schweinfurt in SchweinfurtLandkreis Schweinfurt und kreisfreie Stadt Schweinfurt57Finanzamt Würzburg in WürzburgLandkreis Würzburg und kreisfreie Stadt Würzburg58Finanzamt Zeil a. Main in Zeil a. MainLandkreis Haßberge Regierungsbezirk Schwaben 59Finanzamt Augsburg-Land in AugsburgLandkreise Aichach-Friedberg und Augsburg60Finanzamt Augsburg-Stadt in AugsburgKreisfreie Stadt Augsburg61Finanzamt Dillingen a. d. Donau in Dillingen a. d. DonauLandkreis Dillingen a. d. Donau62Finanzamt Günzburg in GünzburgLandkreis Günzburg63Finanzamt Kaufbeuren in KaufbeurenLandkreis Ostallgäu und kreisfreie Stadt Kaufbeuren64Finanzamt Kempten-Immenstadt in Kempten (Allgäu)Landkreis Oberallgäu und kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)65Finanzamt Lindau (Bodensee) in Lindau (Bodensee)Landkreis Lindau (Bodensee)66Finanzamt Memmingen-Mindelheim in MemmingenLandkreis Unterallgäu und kreisfreie Stadt Memmingen67Finanzamt Neu-Ulm in Neu-UlmLandkreis Neu-Ulm68Finanzamt Nördlingen in NördlingenLandkreis Donau-Ries Lfd. Nr. aus Anlage 1 Finanzamt Außenstelle in Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Regierungsbezirk Oberbayern 1BerchtesgadenLaufen16RosenheimWasserburg a. Inn17SchrobenhausenNeuburg a. d. Donau20Weilheim-SchongauSchongau21WolfratshausenBad Tölz Regierungsbezirk Niederbayern 28PassauBad Griesbach und Vilshofen30ZwieselViechtach Regierungsbezirk Oberpfalz 32ChamBad Kötzting35SchwandorfNeunburg vorm Wald Regierungsbezirk Oberfranken 42HofMünchberg und Naila46WunsiedelSelb Regierungsbezirk Unterfranken 54Lohr a. MainKarlstadt und Marktheidenfeld55Obernburg a. MainAmorbach57WürzburgOchsenfurt58Zeil a. MainEbern Regierungsbezirk Schwaben 63KaufbeurenFüssen64Kempten (Allgäu)Immenstadt i. Allgäu66MemmingenMindelheim68NördlingenDonauwörth Lfd. Nr. aus Anlage 1 Finanzamt Die Zuständigkeit ist ausgedehnt für auf den Bezirk des Finanzamts Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Regierungsbezirk Oberbayern 6Erdinga)Besteuerung der KörperschaftenEbersbergb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGEbersbergc)BetriebsprüfungEbersbergd)UmsatzsteuerprüfungEbersberge)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernEbersbergf)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensMünchen,Starnberg7Freisinga)Besteuerung der KörperschaftenDachaub)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGDachauc)BetriebsprüfungDachaud)UmsatzsteuerprüfungDachaue)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernDachauf)ErhebungDachau,Ebersberg,Erding8Fürstenfeldbrucka)Besteuerung der KörperschaftenStarnbergb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGStarnbergc)BetriebsprüfungStarnbergd)UmsatzsteuerprüfungStarnberge)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernStarnbergf)ErhebungLandsberg am Lech,Starnbergg)LiquiditätsprüfungDachauh)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensDachau,Landsberg am Lech9Garmisch-Partenkirchena)Besteuerung der KörperschaftenWeilheim-Schongaub)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGWeilheim-Schongauc)BetriebsprüfungWeilheim-Schongaud)UmsatzsteuerprüfungWeilheim-Schongaue)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernWeilheim-Schongauf)LiquiditätsprüfungLandsberg am Lech,Weilheim-Schongau10Ingolstadta)Besteuerung der KörperschaftenEichstätt,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausenb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGEichstätt,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausenc)BetriebsprüfungEichstätt,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausend)UmsatzsteuerprüfungEichstätt,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausene)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernEichstätt,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausenf)LiquiditätsprüfungEichstätt,Kelheim,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausen12Miesbacha)Besteuerung der KörperschaftenWolfratshausenb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGWolfratshausenc)BetriebsprüfungWolfratshausend)UmsatzsteuerprüfungWolfratshausene)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernWolfratshausen13Mühldorf a. Inna)Besteuerung der KörperschaftenBurghausen,Eggenfeldenb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGBurghausen,Eggenfeldenc)BetriebsprüfungBurghausen,Eggenfeldend)UmsatzsteuerprüfungBurghausen,Eggenfeldene)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernBurghausen,Eggenfeldenf)GrunderwerbsteuerMüncheng)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensEggenfelden14Münchena)Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art der Bundeswehr, die durch die Wehrbereichsverwaltung VI in München bearbeitet werdenalle Finanzämter des Freistaates Bayernb)Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber der Film- und FernsehindustrieDachau,Ebersberg,Erding,Freising,Fürstenfeldbruck,Starnberg,Wolfratshausen,c)Veranlagung der steuerpflichtigen natürlichen Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die bei einem Arbeitgeber der Film- und Fernsehindustrie beschäftigt sind, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in die Veranlagung einzubeziehen sindDachau,Ebersberg,Erding,Freising,Fürstenfeldbruck,Starnberg,Wolfratshausend)lohn- und umsatzsteuerliche Überwachung und Prüfung des Münchner Oktoberfests, des Münchner Frühlingsfests, der Münchner Weihnachtsmärkte, der Auer Dult, des Tollwood und ähnlicher Veranstaltungen in München sowie eine damit zusammenhängende Lohnsteuer- und Umsatzsteuernachschaualle Finanzämter des Freistaates Bayerne)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStG der Film- und FernsehindustrieDachau,Ebersberg,Erding,Freising,Fürstenfeldbruck,Starnberg,Wolfratshausen,f)Besteuerung von Körperschaften, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO erstmalig für gemeinnützig erklärt werdenalle Finanzämter des Freistaates Bayerng)Besteuerung und Betriebsprüfungalle Finanzämter des Freistaates Bayern–der inländischen Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 und des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung–der inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sowie der inländischen Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländische Investmentfonds im Sinne des Buchst. f verwaltenh)Besteuerung und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Betriebsprüfungalle Finanzämter des Freistaates Bayern–der Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)–der Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am 21. Dezember 2013 geltenden Fassung–der inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 und Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1c und des § 19 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung–der inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 und des § 26 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung sowie der ausländischen Investmentfonds mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 6 Abs. 2 und des § 29 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung, die keinem Steuerabzug unterliegeni)gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Anleger, dem Anteile an einem Spezial-Investmentfonds zuzurechnen sind sowie deren Überprüfung im Rahmen der Betriebsprüfungalle Finanzämter des Freistaates Bayernj)Entscheidung überalle Finanzämter des Freistaates Bayern–den Wegfall der Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und des § 52 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung–den Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auf eine Investmentkommanditgesellschaft–Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung–Rechtsbehelfsverfahren, die mit den Buchst. e bis h im Zusammenhang stehenk)Besteuerung der Werkvertragsunternehmen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung haben, und deren Arbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG sowie die Lohnsteuererhebung in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStGalle Finanzämter der Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern und Schwabenl)Gesonderte Feststellungen nach Außensteuergesetzalle Finanzämter des Freistaates Bayernm)Gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AOalle Finanzämter der Regierungsbezirke Ober- und Niederbayernn)Anträge nach § 7 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmittelnalle Finanzämter des Freistaates Bayerno)Abwicklung des Zerlegungsgesetzes im Clearingverfahrenalle Finanzämter des Freistaates Bayernp)Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetzalle Finanzämter des Freistaates Bayernq)Spielbankabgabe und Ausgleichsabgabealle Finanzämter des Freistaates Bayernr)Bußgeld- und StrafsachenDachau,Fürstenfeldbruck,Starnberg,s)SteuerfahndungDachau,Fürstenfeldbruck,Starnberg,t)Steuerfahndung in Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalitätalle Finanzämter der Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern und Schwabenu)Veranlagung nach dem Mindeststeuergesetzalle Finanzämter des Freistaates Bayernv)Verwaltung der Forschungszulagealle Finanzämter des Freistaates Bayern15Pfaffenhofen a. d. IlmDurchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensFreising,Kelheim16Rosenheima)Bußgeld- und StrafsachenBerchtesgaden,Burghausen,Ebersberg,Miesbach,Mühldorf a. Inn,Traunstein,Wolfratshausenb)SteuerfahndungBerchtesgaden,Burghausen,Ebersberg,Miesbach,Mühldorf a. Inn,Traunstein,Wolfratshausenc)LiquiditätsprüfungEbersbergd)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensEbersberg,Miesbach17Schrobenhausena)GrunderwerbsteuerDachau,Fürstenfeldbruck,Pfaffenhofen a. d. Ilmb)ErhebungEichstätt,Ingolstadt,Pfaffenhofen a. d. Ilm18Starnberga)LiquiditätsprüfungMiesbach,Wolfratshausen19Traunsteina)Besteuerung der KörperschaftenBerchtesgadenb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGBerchtesgadenc)BetriebsprüfungBerchtesgadend)UmsatzsteuerprüfungBerchtesgadene)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernBerchtesgadenf)GrunderwerbsteuerBerchtesgaden,Burghausen,Ebersberg,Rosenheimg)ErhebungBerchtesgaden,Burghausen,Mühldorf a. InnRosenheimh)LiquiditätsprüfungBerchtesgaden,Mühldorf a. Inni)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensBerchtesgaden,Burghausen20Weilheim-Schongaua)GrunderwerbsteuerGarmisch-Partenkirchen,Landsberg am Lech,Miesbach,Starnberg,Wolfratshausenb)ErhebungGarmisch-Partenkirchen, Miesbach, Wolfratshausen- Bad Tölz21Wolfratshausena)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensGarmisch-Partenkirchen,Weilheim-Schongau Regierungsbezirk Niederbayern 22Deggendorfa)Besteuerung der KörperschaftenDingolfingb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGDingolfingc)BetriebsprüfungDingolfingd)UmsatzsteuerprüfungDingolfinge)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernDingolfing24Eggenfeldena)Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerBerchtesgaden,Burghausen,Deggendorf,Dingolfing,Ebersberg,Grafenau,Kelheim,Landshut,Miesbach,Mühldorf a. Inn,Passau,Rosenheim,Straubing,Traunstein,Zwieselb)gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BewG, § 13a und § 13b ErbStGBerchtesgaden,Burghausen,Deggendorf,Dingolfing,Ebersberg,Grafenau,Kelheim,Landshut,Miesbach,Mühldorf a. Inn,Passau,Rosenheim,Straubing,Traunstein,Zwieselc)ErhebungDingolfing,Kelheim,Landshut26Kelheima)GrunderwerbsteuerEichstätt,Erding,Freising,Ingolstadt27Landshuta)Besteuerung der KörperschaftenKelheimb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGKelheimc)Bußgeld- und StrafsachenDingolfing,Eggenfelden,Erding,Freising,Kelheimd)BetriebsprüfungKelheime)UmsatzsteuerprüfungKelheimf)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernKelheimg)SteuerfahndungDeggendorf,Dingolfing,Eggenfelden,Erding,Freising,Grafenau,Kelheim,Passau,Straubing,Zwieselh)LiquiditätsprüfungErding,Freisingi)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensDingolfing28Passaua)Besteuerung der KörperschaftenGrafenaub)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGGrafenauc)Bußgeld- und StrafsachenDeggendorf,Grafenau,Straubing,Zwieseld)BetriebsprüfungGrafenaue)UmsatzsteuerprüfungGrafenauf)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernGrafenaug)GrunderwerbsteuerDeggendorf,Eggenfelden,Grafenauh)LiquiditätsprüfungBurghausen,Eggenfeldeni)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensGrafenau,Zwiesel29Straubinga)Besteuerung der KörperschaftenZwieselb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGZwieselc)BetriebsprüfungZwieseld)UmsatzsteuerprüfungZwiesele)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernZwieself)LiquiditätsprüfungDeggendorf,Dingolfing,Grafenau,Zwieselg)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensDeggendorf30Zwiesela)GrunderwerbsteuerDingolfing,Landshut,Straubingb)ErhebungDeggendorf,Grafenau,Passau,Straubingc)die Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, Grundsteuerwerte, Grundsteuermessbeträge und der GrundsteuerzerlegungenAnsbach,Deggendorf,Dingolfing,Eichstätt,Erding,Grafenau,Ingolstadt,Nördlingen,Pfaffenhofen,Starnberg,Straubing,Wunsiedel Regierungsbezirk Oberpfalz 31Amberga)Besteuerung der KörperschaftenNeumarkt i. d. OPf.b)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGNeumarkt i. d. OPf.c)Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerCham,Mittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth, kreisfreie Stadt Schwabach,Neumarkt i.d.OPf.,Nürnberg,Regensburg,Schwandorf,Waldsassen,Weiden i.d.OPf.d)gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BewG, § 13a und § 13b ErbStGCham,Mittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth, kreisfreie Stadt Schwabach,Neumarkt i.d.OPf.,Nürnberg,Regensburg,Schwandorf,Waldsassen,Weiden i.d.OPf.e)BetriebsprüfungNeumarkt i. d. OPf.f)UmsatzsteuerprüfungNeumarkt i. d. OPf.g)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernNeumarkt i. d. OPf.h)ErhebungNeumarkt i.d.OPf., Regensburgi)LiquiditätsprüfungNeumarkt i. d. OPf.,Schwandorf,Waldsassen,Weiden i. d. OPf.32Chama)Besteuerung der KörperschaftenSchwandorfb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGSchwandorfc)BetriebsprüfungSchwandorfd)UmsatzsteuerprüfungSchwandorfe)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernSchwandorff)GrunderwerbsteuerRegensburg,Schwandorfg)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensRegensburg33Neumarkt i. d. OPf.Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensMittelfranken-Ost, dort jedoch nur vom Landkreis Roth die Städte Greding, Heideck und Hilpoltstein, die Gemeinden Allersberg, Rottenbach und Thalmässing,Schwandorf34Regensburga)Bußgeld- und StrafsachenAmberg,Cham,Schwandorf,Waldsassen,Weiden i. d. OPf.b)SteuerfahndungAmberg,Cham,Schwandorf,Waldsassen,Weiden i. d. OPf.c)LiquiditätsprüfungCham36Waldsassena)GrunderwerbsteuerAmberg,Neumarkt i. d. OPf.,Weiden i. d. OPf.37Weiden i. d. OPf.a)Besteuerung der KörperschaftenWaldsassenb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGWaldsassenc)Verwaltungsaufgaben, die über die Festsetzung der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Personenverkehr hinausgehenalle Finanzämter der Regierungsbezirke Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfrankend)BetriebsprüfungWaldsassene)UmsatzsteuerprüfungWaldsassenf)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernWaldsasseng)ErhebungCham,Schwandorf,Waldsassen Regierungsbezirk Oberfranken 38Bamberga)GrunderwerbsteuerBayreuth,Forchheim,Kulmbachb)LiquiditätsprüfungForchheimc)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensCoburg,Lichtenfels39Bayreutha)Besteuerung der KörperschaftenKulmbachb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGKulmbachc)Bußgeld- und StrafsachenBamberg,Forchheim,Kulmbach,Zeil a. Maind)BetriebsprüfungKulmbache)UmsatzsteuerprüfungKulmbachf)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernKulmbachg)SteuerfahndungBamberg,Coburg,Forchheim,Hof,Kronach,Kulmbach,Lichtenfels,Wunsiedel,Zeil a. Mainh)LiquiditätsprüfungKulmbachi)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensKronach,Kulmbach40Coburga)Besteuerung der KörperschaftenKronach,Lichtenfelsb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGKronach,Lichtenfelsc)BetriebsprüfungKronach,Lichtenfelsd)UmsatzsteuerprüfungKronach,Lichtenfelse)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernKronach,Lichtenfelsf)GrunderwerbsteuerHof,Kronach,Lichtenfels,Wunsiedel42Hofa)Besteuerung der KörperschaftenWunsiedelb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGWunsiedelc)Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerBamberg,Bayreuth,Coburg,Forchheim,Kronach,Kulmbach,Lichtenfels,Mittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Erlangen-Höchstadt und kreisfreie Stadt Erlangen,Wunsiedeld)gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BewG, § 13a und § 13b ErbStGBamberg,Bayreuth,Coburg,Forchheim,Kulmbach,Lichtenfels,Mittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Erlangen-Höchstadt und kreisfreie Stadt Erlangen,Kronach,Wunsiedele)Bußgeld- und StrafsachenCoburg,Kronach,Lichtenfels,Wunsiedelf)BetriebsprüfungWunsiedelg)UmsatzsteuerprüfungWunsiedelh)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernWunsiedeli)ErhebungBayreuth,Kulmbach,Wunsiedelj)LiquiditätsprüfungCoburg,Kronach,Lichtenfels,Wunsiedelk)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensWaldsassen,Wunsiedel45Lichtenfelsa)ErhebungBamberg,Coburg,Forchheim,Kronach46Wunsiedela)Datenerfassung und Scannenalle Finanzämter des Freistaates Bayernb)Verwaltung der Wohnungsbauprämie, soweit nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten zuständig istalle Finanzämter des Freistaates Bayern Regierungsbezirk Mittelfranken 47Mittelfranken-Osta)Besteuerung der KörperschaftenForchheimb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGForchheimc)BetriebsprüfungForchheimd)UmsatzsteuerprüfungForchheime)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernForchheimf)LiquiditätsprüfungMittelfranken-West, dort jedoch nur Landkreis Fürth und kreisfreie Stadt Fürthg)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensAmberg,Forchheim,Mittelfranken-West, dort jedoch nur Landkreis Neustadt a.d.Aisch-BadWindsheim,Weiden i.d.OPf.h)Servicezentrum in WaldmünchenChami)ErhebungMittelfranken-West, dort jedoch nur Landkreis Fürth und kreisfreie Stadt Fürth48Mittelfranken-Westa)GrunderwerbsteuerMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachb)ErhebungMittelfranken-Ost, dort jedoch nur vom Landkreis Roth die Städte Greding, Heideck und Hilpoltstein, die Gemeinden Allersberg, Röttenbach und Thalmässingc)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensEichstätt,Mittelfranken-Ost, dort jedoch nur kreisfreie Stadt Schwabach und vom Landkreis Roth die Städte Abenberg, Roth und Spalt, die Gemeinden Büchenbach, Georgensgmünd, Kammerstein, Rednitzhembach, Rohr, Schwanstetten und Wendelstein sowie die gemeindefreien Gebiete Abenberger Wald, Dechenwald, Heidenberg, Forst Kleinschwarzenlohe und Soos, Nürnberg49Nürnberga)BetriebsprüfungMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachb)UmsatzsteuerprüfungMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachc)Bußgeld- und StrafsachenMittelfranken-Ost,Mittelfranken-West,Neumarkt i.d.OPf.d)SteuerfahndungMittelfranken-Ost,Mittelfranken-West,Neumarkt i.d.OPf.e)Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GWG-Meldungen) und der Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 31b AO-Mitteilungen)alle Finanzämter des Freistaates Bayernf)LiquiditätsprüfungMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachg)Besteuerung von KörperschaftenMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachh)Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art des Finanzamts MünchenMüncheni)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachj)Besteuerung der Werkvertragsunternehmen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung haben, und deren Arbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG sowie die Lohnsteuererhebung in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStGalle Finanzämter der Regierungsbezirke Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfrankenk)Gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AOalle Finanzämter der Regierungsbezirke Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfrankenl)Lohnsteueraußenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth und kreisfreie Stadt Schwabachm)Umsatzbesteuerung aller Organisationseinheiten des Finanzamts München nach § 18 Abs. 4f Satz 1 und 4 UStGMünchen50Aschaffenburga)Besteuerung der KörperschaftenObernburg a. Mainb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGObernburg a. Mainc)BetriebsprüfungObernburg a. Maind)UmsatzsteuerprüfungObernburg a. Maine)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernObernburg a. Mainf)LiquiditätsprüfungObernburg a. Maing)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensLohr a. Main,Obernburg a.Main50Bad Kissingena)Besteuerung der KörperschaftenBad Neustadt a. d. Saaleb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGBad Neustadt a. d. Saalec)BetriebsprüfungBad Neustadt a. d. Saaled)UmsatzsteuerprüfungBad Neustadt a. d. Saalee)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernBad Neustadt a. d. Saalef)GrunderwerbsteuerAschaffenburg,Bad Neustadt a. d. Saale,Lohr a. Main,Obernburg a. Maing)ErhebungAschaffenburg, Bad Neustadt a.d. Saale, Lohr a. Main, Obernburg a. Mainh)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensBad Neustadt a.d. Saale,Zeil a. Main54Lohr a. Maina)GrunderwerbsteuerMittelfranken-Ost, dort jedoch nur Landkreise Nürnberger Land, Erlangen-Höchstadt und kreisfreie Stadt Erlangen,Nürnbergb)Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerAschaffenburg,Bad Kissingen,Bad Neustadt a.d.Saale,Kitzingen,Mittelfranken-West,Obernburg a. Main,Schweinfurt,Würzburg,Zeil a.Mainc)gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BewG, § 13a und § 13b ErbStGAschaffenburg,Bad Kissingen,Bad Neustadt a.d.Saale,Kitzingen,Mittelfranken-West,Obernburg a. Main,Schweinfurt,Würzburg,Zeil a.Main56Schweinfurta)Besteuerung der KörperschaftenZeil a. Mainb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGZeil a. Mainc)BetriebsprüfungZeil a. Maind)UmsatzsteuerprüfungZeil a. Maine)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernZeil a. Mainf)GrunderwerbsteuerKitzingen,Würzburg,Zeil a. Maing)ErhebungKitzingen,Würzburg,Zeil a. Mainh)LiquiditätsprüfungBad Kissingen,Bad Neustadt a. d. Saale,Zeil a. Maini)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensKitzingen,Würzburg57Würzburga)Besteuerung der KörperschaftenKitzingenb)Veranlagung der steuerpflichtigen natürlichen Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die beim Freistaat Bayern oder bei einem Arbeitgeber, der vom Landesamt für Finanzen abgerechnet wird, beschäftigt sind, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Veranlagung einzubeziehen sindalle Finanzämter des Freistaates Bayernc)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGKitzingend)Bußgeld- und StrafsachenAschaffenburg,Bad Kissingen,Bad Neustadt a. d. Saale,Kitzingen,Lohr a. Main,Obernburg a. Main,Schweinfurte)BetriebsprüfungKitzingenf)UmsatzsteuerprüfungKitzingeng)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernKitzingenh)Lohnsteuerangelegenheiten des Landesamts für Finanzen sowie der von diesem abgerechneten Arbeitgebernalle Finanzämter des Freistaates Bayerni)SteuerfahndungAschaffenburg,Bad Kissingen,Bad Neustadt a. d. Saale,Kitzingen,Lohr a. Main,Obernburg a. Main,Schweinfurtj)LiquiditätsprüfungLohr a. Main,Kitzingen Regierungsbezirk Schwaben 59Augsburg-Landa)GrunderwerbsteuerAugsburg-Stadtb)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensAugsburg-Stadt,Dillingen60Augsburg-Stadta)Gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AOalle Finanzämter des Regierungsbezirks Schwabenb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGAugsburg-Landc)Bußgeld- und StrafsachenAugsburg-Land,Dillingen a. d. Donau,Eichstätt,Günzburg,Ingolstadt,Landsberg am Lech,Neu-Ulm,Nördlingen,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausend)SteuerfahndungAugsburg-Land,Dillingen a. d. Donau,Eichstätt,Günzburg,Ingolstadt,Landsberg am Lech,Neu-Ulm,Nördlingen,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausene)LiquiditätsprüfungAugsburg-Land,Nördlingen62Günzburga)ErhebungAugsburg-Land,Augsburg-Stadt,Dillingen,Neu-Ulm,Nördlingenb)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensMemmingen,Neu-Ulm63Kaufbeurena)Besteuerung der KörperschaftenLandsberg am Lechb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGLandsberg am Lechc)Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerGarmisch-Partenkirchen,Kempten (Allgäu),Landsberg am Lech,Lindau (Bodensee),München,Starnberg,Weilheim-Schongau,Wolfratshausend)gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BewG, § 13a und § 13b ErbStGGarmisch-Partenkirchen,Kempten (Allgäu),Landsberg am Lech,Lindau (Bodensee),München,Starnberg,Weilheim-Schongau,Wolfratshausene)BetriebsprüfungLandsberg am Lechf)UmsatzsteuerprüfungLandsberg am Lechg)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernLandsberg am Lechh)ErhebungKempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Memmingen64Kempten (Allgäu)a)Besteuerung der KörperschaftenLindau (Bodensee)b)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGLindau (Bodensee)c)Bußgeld- und StrafsachenGarmisch-Partenkirchen,Kaufbeuren,Lindau (Bodensee),Memmingen,Weilheim-Schongaud)BetriebsprüfungLindau (Bodensee)e)UmsatzsteuerprüfungLindau (Bodensee)f)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernLindau (Bodensee)g)SteuerfahndungGarmisch-Partenkirchen,Kaufbeuren,Lindau (Bodensee),Memmingen,Weilheim-Schongauh)LiquiditätsprüfungKaufbeuren,Lindau (Bodensee)i)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensKaufbeuren,Lindau (Bodensee)66Memmingena)GrunderwerbsteuerKaufbeuren,Kempten (Allgäu),Lindau (Bodensee)67Neu-Ulma)Besteuerung der KörperschaftenGünzburgb)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGGünzburgc)BetriebsprüfungGünzburgd)UmsatzsteuerprüfungGünzburge)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernGünzburgf)GrunderwerbsteuerDillingen a. d. Donau,Günzburg,Nördlingeng)LiquiditätsprüfungDillingen a. d. Donau,Günzburg,Memmingen68Nördlingena)Besteuerung der KörperschaftenDillingen a. d Donaub)Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStGDillingen a. d. Donauc)Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerAugsburg-Land,Augsburg-Stadt,Dachau,Dillingen a. d. Donau,Eichstätt,Erding,Freising,Fürstenfeldbruck,Günzburg,Ingolstadt,Memmingen,Neu-Ulm,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausend)gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BewG, § 13a und § 13b ErbStGAugsburg-Land,Augsburg-Stadt,Dachau,Dillingen a. d. Donau,Eichstätt,Erding,Freising,Fürstenfeldbruck,Günzburg,Ingolstadt,Memmingen,Neu-Ulm,Pfaffenhofen a. d. Ilm,Schrobenhausene)BetriebsprüfungDillingen a. d. Donauf)UmsatzsteuerprüfungDillingen a. d. Donaug)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 ArbeitnehmernDillingen a. d. Donauh)Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen KulturbodensIngolstadt,Schrobenhausen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.