Gesetz zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1990
- Fundstelle:
- GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungdie Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen undihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.
Landesamt für Asyl und Rückführungen
(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.
Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen
(1) Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.(2) 1Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.(3) 1Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. 2Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. 3Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.
Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden
1Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. 2Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 AufenthG ist für Anordnungen nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.München, den 24. August 1990 Der Bayerische Ministerpräsident In VertretungDr. M. Berghofer-WeichnerStellvertreterin des MinisterpräsidentenundStaatsministerin der Justiz
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.