BayWSGV1998_988 · Bayern

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Altenhof“ der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH in der Gemeinde Ebersburg, Gemarkung Stellberg, Landkreis Fulda

Amtliche Abkürzung:
BayWSGV1998_988
Ausfertigungsdatum:
02.09.1998
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Altenhof“ der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH in der Gemeinde Ebersburg, Gemarkung Stellberg, Landkreis Fulda, ist das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld, in Hessen. 1Diese handelt unter Anwendung des in Bayern geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landratsamt Bad Kissingen, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Freistaat Bayern erstreckt. 2Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.Wiesbaden, den 18. September 1998 Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und GesundheitPriska Hinz, StaatsministerinMünchen, den 2. September 1998 Für den Freistaat Bayern Der Bayerische Staatsminister für Landesentwicklung und UmweltfragenDr. Thomas Goppel, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.