Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2010
- Fundstelle:
- GVBl. S. 807; 2011 S. 37, BayRS 7801-19-L
Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme der Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.(2) Diese Verordnung gilt nicht für Leistungen, die die Landesanstalten für das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), für das Bundessortenamt und für andere dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Behörden erbringen.
Gebühren
(1) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft (Anlage Teil 1) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach den in diesem Verzeichnis festgelegten Rahmengebühren. 2Für die Ermittlung der Gebühr sind der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für den Nutzer zu berücksichtigen.(2) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Anlage Teil 2) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach diesem Verzeichnis. 2Bei Leistungen, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einen außergewöhnlichen Zeit- oder Materialaufwand benötigen, kann die Gebühr um bis zu 300 v.H. angehoben werden. 3Umfasst ein Auftrag mehrere gleichartige oder unwesentlich verschiedene Leistungen in demselben Gesamtvorhaben, so kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. 4Für die Nutzung ihrer Räume und Liegenschaften, die nicht mit einer Leistung nach Satz 1 verbunden ist, gelten die Gebührensätze, welche die Landesanstalt unter Beachtung der Zuständigkeiten der „Immobilien Freistaat Bayern“ festlegt.(3) 1Für sonstige Leistungen bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2Die Gebühr beträgt je Stunde1.für einen Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat57 €,2.für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 innehat45 €,3.für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 innehat38 €,4.für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 bis A 5 innehat31 €. 3Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 v.H. der vorstehenden Stundensätze berechnet. 4Die Mindestgebühr beträgt 20 €. 5Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Bediensteter zusammen nicht über einer Stunde, ist eine Pauschalgebühr von 30 € zu erheben.(4) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2 entsprechend dem Stand der Sachbearbeitung.
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,Reisekostenvergütung nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Leistungen außerhalb des Sitzes der Landesanstalt,die anderen Behörden, Dienststellen, Einrichtungen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,Aufwendungen für erforderliche Versicherungen,Aufwendungen für fotografische Arbeiten (z.B. Aufnahmen, Vergrößerungen, Kontaktkopien, Lichtpausen),Aufwendungen für die Erstellung von Datenträgern,die Umsatzsteuer, die auf die Gebührensumme nach § 2 anfällt.(2) Werden auf einer Dienstreise Leistungen für mehrere Schuldner ausgeführt, werden die Auslagen nach Abs. 1 Nr. 2 auf die einzelnen Schuldner unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Leistung verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Landesanstalten angemessen aufgeteilt.(3) Für die auf besonderen Antrag erstellten Datenträger, Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften werden folgende Auslagen erhoben:für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne) und Datenträger nach den Herstellungskosten.
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtetwer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebühren- und Auslagenbefreiung
(1) 1Gebühren und Auslagen werden nicht erhobenfür die Inanspruchnahme der Landesanstalten im Rahmen der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung,für Untersuchungen oder sonstige Leistungen der Landesanstalten zu Forschungszwecken im Austausch gegen entsprechende Leistungen anderer wissenschaftlicher Institutionen,für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art,für Untersuchungen einfacher Art im Rahmen der mündlichen Beratung. 2Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erhebt darüber hinaus keine Gebühren und Auslagenfür die Unterstützung der Arbeit der berufsständischen Verbände und Institutionen und der Ehemaligenverbände, soweit ein konkreter Bezug zu Dienstaufgaben vorliegt,für sonstige Leistungen, insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung, der Informationsvermittlung und bei Fachveranstaltungen, im Austausch gegen entsprechende Leistungen.(2) 1Behörden des Freistaates Bayern sind unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 KG von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3Art. 4 Satz 2 KG gilt entsprechend. 4Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Staatsbetrieben können gesonderte Regelungen getroffen werden.(3) 1Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenndie Leistung überwiegend im wissenschaftlichen Interesse erbracht wird oderdie Landesanstalten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die sie zu Forschungszwecken durchführen, interessierten Personen oder Stellen bekannt geben. 2Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Leistung, in den Fällen des § 2 Abs. 5 mit der Zurücknahme oder sonstigen vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.(2) 1Eine Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tretendie Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Tierzucht, Fischerei und Bienenzucht vom 30. November 1984 (GVBl S. 507, BayRS 7801-19-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 895),die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau und für Weinbau und Gartenbau vom 1. Juli 1985 (GVBl S. 213, BayRS 7801-20-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 901),außer Kraft.München, den 30. November 2010 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Helmut Brunner, Staatsminister
(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft
Nummer Leistungen Gebühr in Euro 1 Saatgut 1.1Technische Reinheit 13,00– 40,001.2Besatz 6,00– 30,001.3Keimfähigkeit / Triebkraft / Lebensfähigkeit 7,00– 30,001.4Mischungen 7,00– 40,001.5Gesundheit 8,50– 150,001.6Arten- / Sortenechtheit 21,50– 80,001.7Wassergehalt 9,50– 25,001.8Sortierung 5,50– 15,001.9Beizung / Beizgrad 7,00– 80,001.10Tausendkorngewicht 6,00– 20,001.11ISTA–Atteste 2,50– 10,00 2 Pflanzen 2.1Inhaltsstoffe und technologische Eigenschaften2.1.1Brau- und Backqualität 2,00– 160,002.1.2Hopfen 19,00– 150,002.2Krankheiten und Schädlinge2.2.1Pilze 49,50– 80,002.2.2Bakterien 29,00– 80,002.2.3Viren 0,20– 100,002.2.4Nematoden 2,50– 40,002.2.5Tierische Schädlinge 5,00– 200,002.3Resistenzen 2,50– 410,00 3 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln 3.1AckerbauFungizid, Insektizid, Molluskizid, Herbizid, Wachstumsregler, Ertrag, Allgemein 800,00– 5 950,003.2GemüsebauFungizid, Insektizid, Akarizid, Herbizid, Champignon, Phytotoxizität, Ertrag, Allgemein 950,00– 3 500,003.3ObstbauFungizid, Insektizid, Akarizid, Herbizid, Wachstumsregler, Ertrag, Veredlung und Wundverschluss, Phytotoxizität 500,00– 3 710,003.4ZierpflanzenbauFungizid, Insektizid, Akarizid, Herbizid, Phytotoxizität, Wachstumsregler, Allgemein 550,00– 3 500,003.5GrünlandInsektizid, Herbizid, Ertrag1 350,00– 4 900,003.6TabakFungizid, Insektizid, Herbizid, Phytotoxizität, Wachstumsregler, Ertrag 550,00 3 080,003.7HopfenFungizid, Insektizid, Herbizid, Wachstumsregler, Phytotoxizität 650,00– 4 340,003.8VorratsschutzFungizid, Insektizid, Rodentizid 950,00– 4 620,003.9ForstFungizid, Insektizid, Rodentizid, Repellent, Herbizid, Wundverschluss 850,00 7 840,003.10AllgemeinInsektizid, Nematizid, Molluskizid, Rodentizid, Repellent, Herbizid, Wachstumsregler, Zusatzstoffe, Bakterizid, Resistenzprüfung, Prüfung mit mehreren Prüfgliedern, Rückstandsversuche, Allgemeine Kosten 750,0011 070,00 4 Fische, Gewässer 5,00– 40,00 5 Berufliche Bildung 5.1Berufsausbildung je Woche bzw. Lehrgang 60,00– 300,005.2Berufsfortbildung je Woche bzw. Lehrgang 60,00– 300,00 6 Ringversuche 190,00– 370,00
(zu § 2 Abs. 2)Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Nummer Leistungen Gebühr in Euro 1 Most- und Weinuntersuchungen 1.1 Chemische und physikalische Untersuchungen 1.1.1Untersuchungsbefund QbA-Prüfung nach § 14 WG34,001.1.2Schönungen1.1.2.1Stabilisierung/Klärung/Blauschönung mit Nachuntersuchung einschließlich SO211,001.1.2.2Einzelschönungen (Kohle, Tannin, Galtine, Bentonit, usw.) einschließlich Nachuntersuchung und SO213,501.1.2.3Blauschönung mit Nachuntersuchung14,001.1.2.4Kupfersulfatschönung einschließlich Nachuntersuchung und Sensorik13,501.1.3Schweflige Säure1.1.3.1Freie schweflige Säure (jodometrisch)4,001.1.3.2Freie schweflige Säure und Reduktone (jodometrisch)7,501.1.3.3Freie schweflige Säure (nach Pauls)16,501.1.3.4Gesamte schweflige Säure8,501.1.4Alkohol1.1.4.1pyknometrische Bestimmung16,001.1.4.2chemische Bestimmung9,001.1.4.3physikalische Bestimmung7,001.1.5Zucker1.1.5.1Invertzucker7,001.1.5.2Invertzucker und Saccharose12,001.1.5.3Glucose und Fructose24,501.1.6Säuren1.1.6.1Gesamtsäure und ph-Wert8,001.1.6.2Flüchtige Säure16,501.1.6.3Weinsäure12,001.1.6.4Äpfelsäure19,001.1.6.5Citronensäure19,001.1.6.6Milchsäure19,001.1.6.7Gluconsäure19,001.1.7Extrakt1.1.7.1Gewichtsverhältnis bzw. relative Dichte 20°/20° C7,501.1.7.2Gesamtextrakt indirekt14,001.1.7.3zuckerfreier Extrakt16,501.1.8Mineralstoffe1.1.8.1Gesamtasche15,001.1.8.2Sulfat24,001.1.9Mostgewicht und Ausbauempfehlungen1.1.9.1Mostgewicht4,501.1.9.2Mostgewicht und Mostsäure einschließlich Anreicherungs- und Entsäuerungsvorschlag8,501.1.9.3Alkohol, Zucker und Gesamtsäure einschließlich Anreicherungs- und Entsäuerungsvorschlag20,001.1.10Sensorische Untersuchung1.1.10.1Sensorische Prüfung von Wein mit Gutachten20,501.1.10.2Verschnitt-Empfehlung12,501.1.10.3Süßresrevedosage-Empfehlung12,501.1.10.4UTAFIX–Test15,501.1.11Sonderuntersuchungen1.1.11.1Hefeverwertbarer Stickstoff (NOPA)14,501.1.11.2Ammonium15,501.1.11.3Malicid-Entsäuerung13,001.1.11.4Polyphenole12,501.1.11.5Sorbinsäure (qualitativ)13,501.1.11.6Feststellung von Trübungsursachen13,001.1.11.7Methanol31,501.1.11.8Cyanid19,001.1.11.9Gärkontrolle (Schnelltest)6,501.1.11.10BSA-Kontrolle (Schnelltest)6,501.1.12Frucht- und Honigweine1.1.12.1Vollanalyse (flüchtige Säure, vorhandener Alkohol, reduzierende Zucker, Gesamtsäure, freie u. ges. schweflige Säure)37,001.1.13Spirituosen1.1.13.1Vollanalyse (vorhandener Alkohol, reduzierende Zucker, Methanol, höhere Alkohole, Ethylcarbamat)158,00 1.2 Mikrobiologische Untersuchungen 1.2.1Sterilitätskontrolle (Lebendkeimzahlbestimmung durch Membranfiltration)29,001.2.2Kultureller Nachweis des MO-Status1.2.2.1differenzierte Lebendkeimzahlbestimmung40,501.2.2.2Bestimmung der Gattungen, morphologisch/physiologisch89,501.2.2.3Bestimmung der Gattungen, molekularbiologisch102,501.2.3Mikroskopische Trübungsuntersuchungen1.2.3.1starke Trübung11,001.2.3.2schwache Trübung19,001.2.4Mikroskopische Gärkontrolle1.2.4.1lebend/tot Differenzierung einfach14,001.2.4.2lebend/tot Differenzierung mit Methylenblaufärbung21,501.2.4.3Zellzahlbestimmung mit Thomakammer und lebend/tot Differenzierung27,501.2.5Betriebskontrolle (Überprüfung der Abfüllanlage)206,00 2 Honiguntersuchungen 2.1 Sinnenprüfung 8,00 2.2 Chemisch-physikalische Analytik 2.2.1Wassergehalt9,502.2.2elektrische Leitfähigkeit / Wassergehalt19,002.2.3Invertase24,502.2.4Hydroxymethylfurfural (HMF)24,502.2.5Thixotropie13,002.2.6freie Säuren15,00 2.3 Mikroskopische Analytik 2.3.1Pollenanalytik50,002.3.2Sedimentbestimmung19,00 2.4 Honiganalysen / Untersuchungspakete 2.4.1Prämierung (Wasser und Invertase für Imker)22,002.4.2Sortenbestimmung (Sinnenprüfung, Wasser, Leitfähigkeit, Pollenanalyse)35,502.4.3Vollanalyse (Sinnenprüfung, Wasser, Leitfähigkeit, Invertase, Pollenanalyse)54,002.4.4Invertase und HMF32,00 3 Biologische Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau nach GEP-Standard 3.1 Fungizide 3.1.1Falscher Mehltau (Plasmopara viticola)1 800,003.1.2Echter Mehltau (Uncinula necator)1 800,003.1.3Roter Brenner (Pzeudopezicula thracheiphila)1 200,003.1.4Botrytis an Trauben (Botrytis cinerea)1 350,003.1.5Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola)1 200,00 3.2 Insektizide Traubenwickler (Eupoecilia ambiguella, Lobesia botrana)3.2.1eine Generation mit einer Anwendung1 000,003.2.2beide Generationen mit je einer Anwendung1 250,003.2.3jede weitere Anwendung auf Nachfrage160,00Prüfung von Stoffen im Pheromonverwirrungsverfahren(beide Generationen)3.2.4mit Vergleichsmittel5 550,003.2.5ohne Vergleichsmittel4 100,003.2.6Springwurm (Sparganothis pilleriana)850,003.2.7Erdraupen (Noctuidae)850,003.2.8Rhombenspanner (Peribatodes rhombaidaria)850,00 3.3 Akarizide 3.3.1Spinnmilben (Panonychus ulmi, Tetranychus urticae)1 100,003.3.2zusätzlich Bonitur der Wintereiablage190,003.3.3Kräuselmilben (Calepitrimerus vitis)1 400,00 3.4 Herbizide 3.4.1eine Anwendung1 200,003.4.2jede weitere Anwendung190,00 3.5 Repellents 3.5.1Hasen, Kaninchen oder Rehwild (eine Anwendung)1 000,00 3.6 Wachstumsregler 3.6.1Beseitigung von Stocktrieben (eine Anwendung)1 000,00 3.7 Prüfung der Gärbeeinflussung (incl. Vergleichsmittel) 3.7.1Anlage des Versuchs zur Erzeugung von Lesegut für die Gärprüfung und Geschmacksbeeinflussung490,003.7.2Weißwein in 25 1-Ballons in Wiederholung mit Reinzuchthefe und Spontanvergärung1 700,00 3.8 Prüfung der Geschmacksbeeinflussung je Gärvariante 3.8.1(nur in Verbindung mit Gärbeeinflussung)1 250,00 3.9 Weitere Prüfungen und Bonituren auf Anfrage und individuelle Kostenberechnung 4 Saatgutuntersuchungen 4.1 Technische Reinheit 4.1.1Reinheit, Bruchkorn, Auswuchsbesatz bei Gruppe I12,004.1.2Reinheit, Bruchkorn, Auswuchsbesatz bei Gruppe II16,504.1.3Reinheit, Bruchkorn, Auswuchsbesatz bei Gruppe III22,00 4.2 Besatz 4.2.1Besatz Gruppe I5,504.2.2Besatz Gruppe II6,504.2.3Besatz Gruppe III13,50 4.3 Keimfähigkeit, Lebensfähigkeit, Triebkraft 4.3.1Keimfähigkeit nach Ansetzung ohne Feststellung der Anzahl der Keimlinge6,004.3.2Keimfähigkeit nach Ansetzung mit Feststellung der Anzahl der Keimlinge16,504.3.3Keimfähigkeit nach TTC-Verfahren bei Gruppe I10,504.3.4Keimfähigkeit nach TTC-Verfahren bei Gruppe II + III13,504.3.5Triebkraft (Ziegelgrus-, Kalttest)8,00 4.4 Mischungen 4.4.1Reinheit bei Mischungen nur mit Arten der Gruppe I, Grundgebühr11,004.4.2Reinheitszuschlag je Art in der Mischung aus Gruppe I6,004.4.3Keimfähigkeit je Art in der Mischung aus Gruppe I6,004.4.4Reinheit bei Mischungen mit mindestens einer Art der Gruppen II und III, Grundgebühr21,504.4.5Reinheitszuschlag je Art in der Mischung aus Gruppe II oder III6,504.4.6Keimfähigkeit je Art in der Mischung aus Gruppe II oder III6,00 4.5 Gesundheit 4.5.1Steinbrand (Pierson/Filtrationsmethode)15,004.5.2Bestimmung von Schadinsekten7,50 4.6 Arten/Sortenechtheit 4.6.1Echtheit (morphologisch, chemisch, fluoreszenztechnisch, anatomisch)20,00 4.7 Wassergehalt 4.7.1Feuchtigkeitsbestimmung9,00 4.8 Sortierung 4.8.1Sortierung5,50 4.9 Beizung 4.9.1Beizung einer Saatgutprobe (im Labor)6,50 4.10 Tausendkorngewicht 4.10.1Tausendkorngewicht der Gruppe I5,504.10.2Tausendkorngewicht der Gruppe II9,004.10.3Tausendkorngewicht der Gruppe III10,00 5 Leistungsprüfung nach dem BayTierZG 270,00 6 Merkmalsprüfung (Rassenzuordnung von Bienenproben) 71,50 7 Fachtagungen täglich je Teilnehmer15,00 – 30,00 Anmerkungen zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 3 bis 3.8.1: Trauben, die durch den Prüfeinsatz bedingt nicht verwertbar sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die unbehandelten Kontrollparzellen. Hier erfolgt eine Aufteilung auf alle Versuchsbeteiligte.Ist ein Versuch wegen unvollständiger Durchführung oder Anlage, die im Verantwortungsbereich der Prüfstelle liegt, nicht auswertbar, werden keine Gebühren erhoben. Ein Anspruch auf einen Prüfbericht für den Antragsteller entfällt in diesem Fall. Anmerkungen zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 3 bis 3.6.1: Prüfungen, die wegen unvorhersehbarer Ereignisse (Hagel, Sturm, nicht auswertbarer Befall), die nicht von der Prüfeinrichtung zu verantworten sind, nicht auswertbar sind, werden mit 75 v.H. des Gebührensatzes abgerechnet.Die Gebühren gelten für die Wirksamkeitsprüfung eines Präparates in einem Prüfeinsatz. Das Vergleichsmittel und die unbehandelte Kontrolle sind in den Gebühren eingeschlossen. Das Vergleichsmittel wird von der Prüfstelle festgelegt. Wünscht der Antragsteller ein bestimmtes Vergleichsmittel, das mit dem der Prüfstelle nicht übereinstimmt, werden dafür gesondert Gebühren erhoben.Wird ein Prüfantrag vom Antragsteller zurückgenommen, werden nur die Gebühren anteilig zum bereits abgeschlossenen Prüfumfang berechnet.Werden Prüfrichtlinien geändert und dadurch entsteht ein erhöhter Prüfaufwand, wird die Gebühr nach Absprache angepasst.Wird die Durchführung besonderer fakultativer oder zusätzlicher Erhebungen gewünscht, sind diese bei Antragstellung anzugeben. Die zusätzlichen Gebühren hierfür erfolgen nach Absprache. Anmerkung zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 3.7 bis 3.8.1: Die Durchführung der Prüfung auf sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften wird nur in Verbindung mit der Prüfung auf Gärbeeinflussung durchgeführt. Anmerkung zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nrn. 4.3 und Nr. 4.10: Die Untersuchung setzt in der Regel eine Reinheitsuntersuchung voraus, die zusätzlich berechnet wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.