LWGV · Bayern

Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWGV)

Ausfertigungsdatum:
10.10.1974
Fundstelle:
GVBl. S. 98
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

1Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) wird mit Sitz in Veitshöchheim errichtet. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.

§ 2

Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durchBeratung, Information, Aus- und Fortbildung,Versuche und Untersuchungen,anwendungsorientierte Forschung,Leistungsprüfungen von Bienen,Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 3

Die Landesanstalt unterhält zur Erfüllung ihrer AufgabenWeinbau-, Kellerei- und Gartenbauversuchsbetriebe,eine Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –eine Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –Bienenprüfhöfe.

§ 4

Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.

§ 5

1Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in Kraft2). 2(gegenstandslos)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Oktober 1974 (GVBl. S. 636)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Oktober 1974 (GVBl. S. 636)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.