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title: "BayWaSchainvV — Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/baywaschainvv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaSchainvV"
updated: "2026-05-13T15:59:56+00:00"
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# BayWaSchainvV — Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 12.06.1984
*Fundstelle:* GVBl. S. 248, BayRS 7902-12-L


### § 1 — Zweck der Waldschadensinventur

(1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.(2) 1Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. 2Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.

### § 2 — Zuständigkeit

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an.

### § 3 — Befugnisse

(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassungden Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.

### § 4 — Auskunftspflicht der Waldbesitzer

1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere Auskünfte überHerkunft des Saat- und PflanzgutesBehandlung der Waldbeständebisherige Schadensereignissebesondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.

### § 5 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.München, den 12. Juni 1984 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister

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— Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaSchainvV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
