Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen (§ 7 Luftverkehrs-Ordnung)
- Amtliche Abkürzung:
- BayVwV97653
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.