Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG); Beratung der Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden durch die Regierungen vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.