BayVwV97185 · Bayern

360-AVereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten1

Amtliche Abkürzung:
BayVwV97185
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.