BayVwV97067 · Bayern

Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren

Amtliche Abkürzung:
BayVwV97067
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.