Vereinsgesetz · Bayern

2180-IVollzug der §§ 19 bis 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – DVVereinsG –

0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.