Zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung (ErrichtungsVO) vom 29.03.1993 (GVBl S. 225; BayRS 2038-1-4-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (Staatsministerium) gemäß § 8 der Verordnung folgende Verwaltungsvorschriften:
1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Die Verwaltungsschule der Sozialverwaltung (Verwaltungsschule – VSoV) ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde. Das Staatsministerium und der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse können der Verwaltungsschule im Rahmen der ErrichtungsVO und der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften allgemein oder im Einzelfall Aufgaben im Bereich der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung übertragen (§ 2 ErrichtungsVO).
mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ZAPOSozVerw/mD) vom 09.12.1986 (GVBl 1987 S. 6; BayRS 2038-3-8-1-A), geändert durch Verordnung vom 25.02.1993 (GVBl S. 192), Ausbildungsrichtlinien für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ARSozVerw/mD) vom 14.10.1988 (AllMBl S. 845), des Curricularen Ausbildungsplans zur Ausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung (CAmD) vom 26.04.1993 (AllMBl S. 762) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1984 (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24.03.1992 (GVBl S. 47),
des mittleren, gehobenen und höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 02.12.1983 (GVBl S. 1117), der Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtGR) vom 22.05.1990 (AllMBl S. 546), des Rahmenlehrplans für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (RLtG) vom 22.05.1990 (AllMBl S. 578) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1984 (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24.03.1992 (GVBl S. 47).
Außerdem obliegt der Verwaltungsschule die theoretische Ausbildung der diesen Beamten vergleichbaren Angestellten; die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bleibt hiervon unberührt.
mittleren nichttechnischen Dienst um die Einführungs- und Abschlusslehrgänge,
technischen Gewerbeaufsichtsdienst um die Einführungs- und Abschlusslehrgänge.
Ausschreibung der Lehrgänge,
Organisation der Lehrgänge und des Unterrichts (z.B. Aufstellung der Unterrichtspläne, Bestimmung und Einteilung der Lehrkräfte - Lehrervergabebesprechungen, Erteilung der Lehraufträge, Einberufung der Lehrgangsteilnehmer), im Bereich des technischen Gewerbeaufsichtsdienstes auf Vorschlag des Staatsministeriums,
Erstellung der Lehrgangszeugnisse,
Festsetzung und Anweisung der Reisekosten und der Lehrnebenvergütung für die nebenamtlichen Lehrkräfte.
Anstellungsprüfungen
Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der Prüfungsausschüsse einschließlich der Festsetzung der Reisekosten,
Protokollierung und Vollzug der Beschlüsse der Prüfungsausschüsse, insbesondere Einholung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben und der hierzu erforderlichen Gutachten (im Bereich des technischen Gewerbeaufsichtsdienstes auf Vorschlag des Staatsministeriums), Fertigstellung der Prüfungsaufgaben jeweils nach den Vorgaben der Prüfungsausschüsse,
Erstellung des Arbeitsplatznummernverzeichnisses,
Organisation und Durchführung der schriftlichen Prüfungen (z.B. Ladung der Prüfungsteilnehmer, Bestellung der Aufsichtspersonen nach Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungsausschüsse, Weiterleitung der geschriebenen Prüfungsarbeiten an die Erst- und Zweitkorrektoren),
Festsetzung der Reisekosten und Prüfungsvergütungen für Aufgabensteller, Gutachter, Prüfer und Aufsichtspersonen,
Organisation und Durchführung der mündlichen Prüfung,
Auswertung der Prüfungsergebnisse und Durchführung der Kontrollvorgänge,
unterschriftsreife Erstellung der Platzziffernverzeichnisse, Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung,
Entscheidung über Anträge von Prüflingen auf Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten und Gewährung der Einsicht,
Aufbewahrung der Prüfungsakten und der Prüfungsarbeiten über eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung durchgeführt wurde.
Zulassungsverfahren zum Aufstieg
Die Organisation und der Vollzug der Zulassungsverfahren zum Aufstieg nach der Verordnung über die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst in der Sozialverwaltung (AufstVOSozVerw) vom 08.06.1982 (GVBl S. 344; BayRS 2038-3-8-7-A) erfolgt durch die Verwaltungsschule in Absprache mit dem Staatsministerium
Aufstellung des Terminplans für die Prüfungen,
Ausschreibung der Prüfungen und der Zulassungsverfahren,
Veröffentlichung der Hilfsmittelverzeichnisse,
Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Zulassung der Anwärter/Aufstiegsbeamten zur Prüfung,
Feststellung der Platzziffern und Versand der Verzeichnisse an den Landespersonalausschuss,
Aufstellung (Unterschrift) der Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen,
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
Die Mitwirkung der Verwaltungsschule im Auftrag des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse gemäß Nr. 3.1 bleibt unberührt.
Der Rahmenlehrplan (RLtG) und der Curriculare Ausbildungsplan für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst wird von der Verwaltungsschule nach den Vorgaben des Staatsministeriums erstellt und fortgeführt.
Vertretung des Freistaates Bayern in Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften eine andere Zuständigkeit gegeben ist,
Durchführung des Bauunterhalts,
Verwaltung der Dienst- und Werkdienstwohnungen,
Betrieb der Versorgungseinrichtungen auf dem Grundstück,
Raumverteilung.
Bei der Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung sind auch die Interessen des Fachbereichs Sozialverwaltung der Bayerischen Beamtenfachhochschule zu berücksichtigen.
Die Erstattungssätze bei Fortbildungslehrgängen werden von der Verwaltungsschule festgesetzt. Bei der „entsprechenden“ Anwendung der Erstattungsregelungen der Bayerischen Beamtenfachhochschule (§ 2 Abs. 5 ErrichtungsVO) ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften nur Regelungen für den Ausbildungsbereich und nicht für den anders gearteten Fortbildungsbereich zum Gegenstand haben. Die entsprechende Anwendung hat daher so zu erfolgen, dass sie auch vom Sinn und Zweck der Fortbildungsmaßnahmen her gerechtfertigt ist.
Für die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und für die Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen (-gängen) gilt bis auf weiteres das AMS vom 13.04.1994, Az.: P 3/1341-2/6/94.
Der Organisationsplan, die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan sind von der Verwaltungsschule zu erstellen und dem Staatsministerium zur Zustimmung vorzulegen.
Allgemeine Regelungen der Verwaltungsschule sind dem Staatsministerium zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Das Staatsministerium ist über alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.
Für die hauptamtlichen Lehrer wird von der Verwaltungsschule ein Lehrdeputat nach Maßgabe einer Deputatsregelung festgelegt; diese bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
Die nebenamtlichen Lehrkräfte werden grundsätzlich im Rahmen einer Lehrervergabebesprechung mit den Vertretern der betroffenen Fachrichtungen ausgewählt. Das Staatsministerium ist zu den Besprechungen beizuladen.
Die Verwaltungsschule fördert durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit mit den nebenamtlichen Lehrkräften.
I.A.
Müller
Ministerialdirigent