Allgemeiner Auftrag an die Verwaltungen zur Durchführung von Prüfungen nach Art. 114 Abs. 1 Satz 2 BayBG
- Amtliche Abkürzung:
- BayVwV96713
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.