BayVwV96573 · Bayern

2013.3-IEntschädigung der Zeugen, die die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts heranzieht

Amtliche Abkürzung:
BayVwV96573
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.