2013.3-IEntschädigung der Zeugen, die die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts heranzieht
- Amtliche Abkürzung:
- BayVwV96573
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.