BayVwV96464 · Bayern

1130-IVerbreitung eiliger Beflaggungsanordnungen des Ministerpräsidenten

Amtliche Abkürzung:
BayVwV96464
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
An
die Regierungen
die Landratsämter
die kreisfreien Städte
An
die Regierungen
die Landratsämter
die kreisfreien Städte
Anordnungen des Ministerpräsidenten zur Beflaggung der Gebäude und Anlagen von Staatsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a*) der Verwaltungsanordnung über die Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (BayRS 1130-1-I, geändert durch Verwaltungsanordnung vom 8. November 1983 – GVBl S. 1017**)) – werden, wenn sie nicht mehr rechtzeitig im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden können, wie folgt verbreitet:
*) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Nr. 1
**) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Flaggenverwaltungsanordnung (VwAoFlag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2001 (GVBl S. 1077)
*) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Nr. 1
**) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Flaggenverwaltungsanordnung (VwAoFlag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2001 (GVBl S. 1077)
Die Staatskanzlei unterrichtet den Rundfunk und die Presseagenturen über die Anordnung und benachrichtigt fernmündlich die Staatsministerien.
Die Staatsministerien benachrichtigen
alle ihnen nachgeordneten Behörden (einschließlich denen der Unterstufe) und
alle zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die ihren Sitz in München haben.
Das Staatsministerium des Innern benachrichtigt die Regierungen und alle Polizeidienststellen.
Die Regierungen benachrichtigen unverzüglich die zu ihrem Regierungsbezirk gehörenden Landratsämter und kreisfreien Städte sowie (mit Ausnahme der Regierung von Oberbayern) alle staatlichen Behörden und die nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts am Sitz der Regierung.
Die Landratsämter benachrichtigen alle staatlichen Behörden, die kreisangehörigen Gemeinden und die sonstigen nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in ihrem Bereich.
Die kreisfreien Städte benachrichtigen alle staatlichen Behörden und die nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts am Sitz der Stadt, soweit diese nicht nach den Nummern 2., 3., 4. oder 5. benachrichtigt werden.
Anordnungen des Ministerpräsidenten über die Beflaggung öffentlicher Gebäude, die im Rundfunk oder in Tageszeitungen bekannt gemacht werden, sind ohne weitere Mitteilungen zu beachten.
Für den Vollzug dieser Regelung ist es notwendig, dass die nach Abschnitt I zuständigen Behörden ein Verzeichnis der zu benachrichtigenden Behörden und Stellen anlegen und auf dem Laufenden halten. Zweifel über die Zuständigkeit zur Benachrichtigung sind durch Absprache unter den beteiligten Behörden zu klären.
Die Bekanntmachungen vom 1. April 1968 (MABl S. 117) und vom 4. Juni 1971 (MABl S. 636) werden aufgehoben.
EAPl 043
GAPl 0111
AllMBl 1988 S. 279
EAPl 043
GAPl 0111
AllMBl 1988 S. 279

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.